Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

M. 40. 529 
No. 4141 II. 
Bekanntmachung, die Postordnung für das Königreich Bayern vom 1. Mai 1889 betreffend. 
4#. Staatsministerium des Kgl. Hauses und des Keußern. 
In der Postordnung für das Königreich Bayern vom 1. Mai 1889 (Gesetz= und 
Verordnungsblatt Nr. 14 vom 18. April 1889) treten folgende Aenderungen ein: 
1. In der Einleitung zur Postordnung sind unter Ziffer I die Worte :„ „mit Rücksicht 
auf die nach § 50 dieses Gesetzes erlassene Postordnung vom 8. März 1879 sammt ihren 
Nachträgen vom 24. August 1879, vom 12. März 1883, 16. Januar und 21. März 1886, 
vom 4. Juli und 13. Dezember 1888“ zu streichen und an deren Stelle zu setzen: 
„mit Rücksicht auf die nach § 50 dieses Gesetzes erlassene Postordnung vom 
11. Juni 1892 nebst Aenderung derselben vom 30. Januar 1895 und 
19. Mai 1896“ 
2. Im 8§ 2, Alsatz II erhält die nachgetragene Angabe unter g folgende geänderte 
Fassung: 
g) Sendungen (Briefe, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben) mit 
Nachnahme bis zu 400 M, 
3. Im § 14a erhält der Absatz 1 folgende geänderte Fassung: 
I. Postnachnahmen sind im inneren Verkehre von Bayern und im Verkehre 
mit den anderen deutschen Postgebieten bis zu 400 MX einschließlich bei Briefen, 
Postkarten, Drucksachen und Waarenproben zulässig. 
4. In demselben § 14 a ist im Absatz V der 1. Satz (die Nachnahmesendungen 
können entweder frankirt oder unfrankirt abgesendet werden) zu streichen. 
5. Der § 17 „Postaufträge zu Bücherpostsendungen“ wird aufgehoben und ist daher 
zu streichen. 
6. Im § 23 erhält der Absatz V folgende geänderte Fassung: 
An Sonn= und Feiertagen sind die Dienststunden der Postanstalten für 
den Verkehr mit dem Publikum im Allgemeinen auf 4 Stunden beschränkt; der 
Postverwaltung bleibt hiebei vorbehalten, nach Maßgabe der örtlichen Bedürfnisse 
die Zeit dieses Dienstverkehrs für die einzelnen Postanstalten festzusetzen, sowie eine 
weitere Beschränkung der Zahl der Schalterdienststunden eintreten zu lassen. 
7. Im § 25 erhält der 2. Satz des Absatzes X folgende geänderte Fassung: 
Einschreibsendungen und Postanweisungen (einschließlich der telegraphischen), 
welche vom Absender mit dem Vermerke „Eigenhändig“ versehen sind, dürfen
	        
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