Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

  
Bezeichnung der Stellen. 
  
Angabe 
bei den für Militär- 
anwärter nicht aus- 
schließlich bestimmten 
Stellen, in welchem 
Umfange dieselben 
vorbehalten sind. 
  
Bezeichnung 
der Behörden, an welche die 
Bewerbungen zu richten sind, 
wenn es nicht die Behörde 
selbst ist, bei welcher die An- 
stellung gewünicht wird. 
  
Bemerkungen. 
  
- 
#% N 
10. 
11. 
12. 
13. 
14. 
15. 
Kanzleiaufwärter bei 
II. Im Justizbepartement. 
Kanzlisten bei dem Justizministerium, 
dem Oberlandesgericht und den Land- 
gerichten, 
. Kopisten bei den Kollegialgerichten 
und den Staatsanwaltschaften der- 
selben, sowie bei dem Strafanstalten- 
kollegium, 
Hülfsschreiber bei den zu Ziff. 1 und 2 
genannten Behörden, 
.Kanzleidiener bei dem Justizmini- 
sterium und dem Oberlandesgericht, 
dem Justiz= 
Kollegial= 
ministerium und den 
gerichten, 
  
Hülfsaufwärter bei den in Ziffer 5 
genannten Behörden, 
. *Gefängnißinspektoren, 
*Hausmeister an den Strafanstalten, 
* Oberaufsehet an den Straf- 
anstalten, 
Aufseher an den Strafanstalten und 
an den amtsgerichtlichen Gefängnissen, 
auch derzeit ein Aufseher bei dem 
Amtsgericht Stuttgart (Stadt), 
*Amtsgerichtsdiener und #Gefangen- 
wärter, 
  
Kanzlei= und Schreibgehülfen bei den 
Verwaltungen der Strafanstalten und 
bei den Gerichtsgefängnissen, 
Hebsehinten ei den Strafanstalten, 
eizer und Maschinenwärter an dem 
Justizgebäude und dem dazu gehörigen 
Gefängnißgebäude in Stuttgart, 
Zustellungsbeamte, deren Stelle nicht 
als bloßes Nebenamt versehen wird. 
  
Justizministerium. 
Strafanstaltenkollegium. 
Justizministerium. 
Strafanstaltenkollegium. 
  
Justizministerinm. 
  
it- 11. Die Stellen 
ohne Gefängnißdienst 
bei den Anmtsge- 
richten Stuttgart 
(Stadt) und Ulm 
sind der ausschließ- 
lichen Besetzung im 
Wege des Aufrückens 
nicht vorbehalten. 
Zisser 15. Es ist der Be- 
zug eines nach Abzug 
des Aufwandes für 
Dienstbedürfnisse ver 
bleibenden Einkommens 
von mindestens 1000 M., 
ledoch ohne Gewährleist 
ung der Erlangung des- 
selben vorausgesetzt. In 
r*—iisnn Fällen kön neu 
Zuschüsse gewährtwerden.
	        
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