Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1897. (24)

K 21. 203 
Die Bestimmung in § 1 Absatz III bezieht sich auf sämmtliche Staatsanstalten 
für den Verkehr (Eisenbahnen, Posten, Telegraphen, Dampfschifffahrt, Ludwigskanal, Ban 
der Staatseisenbahnen 2c.) nebst den einschlägigen Nebenbetrieben. 
Die nach dem weiteren Absatz 1V in § 1 zulässigen Gesuche um Bewilligung von 
Ausnahmen bezüglich des Arbeitens in Fabriken für einzelne Festtage sind bei den Distrikts- 
polizeibehörden, in München bei der k. Polizcidirektion, einzureichen und nach geeigneter In- 
struktion durch die k. Regierungen, Kammern des Innern, — und zwar, soferne aus- 
schließend Festtage im Sinne der Gewerbeordnung in Frage stehen, — dem k. Staats- 
ministerium des Innern, in den übrigen Fällen aber dem k. Staatsministerinm des Innern 
für Kirchen= und Schulangelegenheiten in Vorlage zu bringen. Die auf Grund des § 1 
Absatz V der Allerhöchsten Verordnung vom 30. Juli 1862, die Feier der Sonn= und 
Festtage betreffend, bisher zugelassenen Ausnahmen werden hiemit bis auf Weiteres aufrecht 
erhalten. Diese Bewilligungen gelten, soweit sie einzelne unter die Gewerbe-Ordnung 
fallende Festtage betreffen, zugleich auch als Ausnahmen im Sinne des 8§105 h Absatz 2 
der Gewerbeordnung, jedoch mit den aus dieser Gesetzesbestimmung sowie ans § 136 Absatz 
3 1. c. sich ergebenden Beschränkungen. 
In §2 der Allerhöchsten Verordnung ist das Offenhalten der Verkaufsstellen 
im Handelsgewerbe geregelt. Der Begriff: „offene Verkaufsstelle“ bemißt sich nach der 
Gewerbeordnung. Das Prinzip des § 2 der Allerhöchsten Verordnung vom 30. Juli 1862 
wurde namentlich hinsichtlich der hohen Festtage, welche bieher als solche erachtet wurden, 
sowie hinsichtlich der nicht unter die Gewerbeordnung fallenden Festtage aufrecht erhalten. 
Die Ausnahmen sind nach der Gewerbeordnung zu bemessen. Für die in Absatz I unter 
Ziffer 3 genannten. Festtage sollen jedoch in der Regel keine weiteren Ansnahmen als für 
jene unter Ziffer 1 und 2 zugelassen werden. Abweichungen erscheinen z. B. zulässig hin- 
sichtlich der am Charfreitag besonders hervortretenden Bedürfnisse der Bevölkerung (Verkauf 
von Fischereiprodukten, Käse 2c.). Im Uebrigen wird bezüglich der Festsetzung der Aus- 
nahmen für die hohen Festtage auf § 29 der Ministerial-Entschließung vom 14. März 1895 
(Amtsblatt des k. Staatsministeriums des Innern Seite 107) hingewiesen. Die k. Re- 
gierungen, Kammern des Innern, haben die einschlägigen Ausnahmebestimmungen, soweit 
veranlaßt, der Revision zu unterstellen. 
In Absatz VI des § 2 ist der Gewerbebetrieb im Umherziehen, sowie der ambulante 
Gewerbebetrieb der in §5 42bb der Gewerbeordnung bezeichneten Personen ausschließend nach 
der Gewerbeordnung geregelt. Für die Gewährung etwaiger unter ganz besonderen 
Verhältnissen veranlaßten Ausnahmen ist § 55 a Absatz 2 der Gewerbeordnung und 
Ziffer III der Ministerial-Entschließung vom 18. April 1892 (Amtsblatt des k. Staats- 
ministeriums des Innern Seite 195) maßgebend.
	        
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