Full text : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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Deinzusolge  sollen  die  in  Artlkel  22.  des  franzoͤslschen  Gesehes  vom  26.  April  1816
verzeichneten.  Waaren,  bei  ihrer  Einfuhr  aus  einem  Rheinhafen  unter  deutscher  Flatzge
auf  dem  Rhein  und  über  das  Jollamt  Strahburg,  zum  iuneren  Verbrauch  in  Frankieich
gegen  Entrichtung  der  Abgaben  zugelassen  werden,  Helche  für  die  Elifuhren  unter  fiaisösischer
  Flagge  aus  anderen  als  den  Ursprungsländern  beütehen.

Die  Schlffer  der  Zollvereinsstaaten,  welche  auf  den  inneren  Gewässern  Frankreichs,
und  umgekehrt  die  ftanzösischen  Schiffer,  welche  auf  deit  inneren  Getbäsferi  des  Zollvereins
  Schifffährt  tteiben,  sollen  hinsichtlich  der  Patent=  (Gewerbe)  Steiitt  belderseilig
den  eigenen  Schiffern  Fleichgestelln  werden.

Artikel  10.

Die  Schiffe  des  einen  der  Hohen  vertragenden  Theile,  welche  nach  einem  der  Häfen
des  anderen  Theils  kommen  und  daselbst  nur  einen  Theil  ihrer  Ladung  löschen  wollen,
können,  vorausgesetzt  daß  sie  sich  nach  den  Gesetzen  und  Reglements  der  beiderseitigen
Staaten  richten,  den  nach  einem  anderen  Hafen  desselben  oder  eines  anderen  Landes  besiimmten
  Theil  der  Ladung  an  Vord  behalten  und  ihn  wieder  ausführen,  ohne  für  diesen
  letzteren  Theil  der  Ladung  irgend  eine  Abgabe  zu  bezablen,  außer  den  Aussichtskosten,
welche  übrigens  nur  nach  dem,  für  die  eigene  Schifffahrt  lesiehenden  Sate  erhoben  werden
  dünen.

Artikel  11.

Die  Schlffe  des  einen  der  Hohen  vertragende  Theile,  welche  in  einen  der  Päfen  des
anderen  Theils  üm  Nothfalle  einlaufen,  sollen  daselbst  weder  für  das  Schiff  noch  für  dessen
Ladung  alfdere  Abgaben  bezahlen,  als  diejenigen,  welchen  die  Natlonalschiffe  in  gleichem
Falle  unterworfen  ü#nk,  und  daselbst  die  nämlichen  Begünsiigungen  und  Befreiungen  genießen,
  vorausgesetzt,  daß  die  Nothwendigkeit  des  Einlaufend  gesehlich  fesigestellt  ist,  daß
ferner  diese  Schiffe  keinen  Hankelsverkehr  treiben  und  daß  sie  sich  in  dem  Hafen  nicht
länger  aushalten,  als  die  Umstände,  welche  das  Einlaufen  nothwendig  gemacht  haben,
erbeischen.  Die  zum  Zwecke  der  Ausbesserung  der  Schisse  erforderlichen  Löschungen  und
Wiekerelnladungen  sollen  nicht  als  Handelsverkehr  anzesehen  werden.

Artikel  12.

Die  Hohen  veitragenden  Theile  bewilligen  sich  gegenseitlg  das  Recht,  in  den  Häfen
und  Handelsplänen  des  anderen  Theils  General-Konsuln,  Konsuln,  Vice-Konfuln  und
Konsular,  Agenten  zu  ernennen,  mit  dem  Vorbehalte  jedoch,  dergleichen  an  solchen  Orten
nichl  zuzulassen,  welche  sie  allgemein  davon  ausnehimen  wollen.  Diese  General-Konfuln,
Konfuln,  Vice-Konsuln  und  Agenten,  sowie  deren  Kanzler  sollen,  unter  dem  Beding  der
Neciprocitäl,  dieselben  Vorrechte.  Befugnisse  und  Befreiungen  gentiehen,  deren  sich  die-61