Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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des  §.  169  bedarf  es  dieser  Zuziehung  nicht;  das  Gleiche  gilt,  wenn  in  anderen
Fällen  ein  Gerichtsschreiber  oder  ein  zweiter  Notar  zugezogen  wird.
Das  Protokoll  muß  von  den  mitwirkenden  Personen  unterschrieben  werden.

§.  178.

Ist  nach  der  Ueberzeugung  des  Richters  oder  des  Notars  ein  Betheiligter
stumm  oder  sonst  am  Sprechen  verhindert  und  eine  schriftliche  Verständigung
mit  ihm  nicht  möglich,  so  muß  bei  der  Beurkundung  ein  vereideter  Dolmetscher
zugezogen  werden.

Im  Protokolle  muß  festgestellt  werden,  daß  der  Richter  oder  der  Notar
die  Ueberzeugung  gewonnen  hat,  daß  der  Betheiligte  am  Sprechen  verhindert
und  eine  schriftliche  Verständigung  mit  ihm  nicht  möglich  ist.  Das  Protokoll
muß  von  dem  Dolmetscher  genehmigt  und  unterschrieben  werden.

Der  Zuziehung  eines  Zeugen,  eines  Gerichtsschreibers  oder  eines  zweiten
Notars  bedarf  es  in  diesem  Falle  nicht.

§  .  179.

Erklärt  ein  Betheiligter,  daß  er  der  deutschen  Sprache  nicht  mächtig  sei,
so  muß  bei  der  Beurkundung  ein  vereideter  Dolmetscher  zugezogen  werden.  Der
Zuziehung  des  Dolmetschers  bedarf  es  nicht,  wenn  der  Richter  oder  der  Notar
der  Sprache,  in  der  sich  der  Betheiligte  erklärt,  mächtig  ist;  die  Beeidigung  des
Dolmetschers  ist  nicht  erforderlich,  wenn  der  Betheiligte  darauf  verzichtet.

Das  Protokoll  muß  dem  der  deutschen  Sprache  nicht  mächtigen  Betheiligten
durch  den  Dolmetscher  oder,  wenn  ein  Dolmetscher  nicht  zugezogen  worden  ist,
durch  den  Richter  oder  den  Notar  in  der  fremden  Sprache  vorgetragen  werden
und  die  Feststellung  enthalten,  daß  dies  geschehen  ist.

Im  Protokolle  muß  festgestellt  werden,  daß  der  Betheiligte  der  deutschen
Sprache  nicht  mächtig  ist.

Der  Dolmetscher  muß  das  Protokoll  unterschreiben.

Eine  Beurkundung  ist  nicht  aus  dem  Grunde  unwirksam,  weil  den  Vorschriften
  des  Abs.  1  zuwider  die  Zuziehung  eines  Dolmetschers  unterblieben  ist.

§.  180.

Auf  den  Dolmetscher  finden  die  nach  den  §§.  170  bis  173  für  einen  Zeugen
geltenden  Vorschriften  entsprechende  Anwendung.

§.  181.

Bei  der  gerichtlichen  oder  notariellen  Beurkundung  von  Versteigerungen
gelten  Bieter  nicht  als  Betheiligte;  ausgenommen  sind  solche  Bieter,  die  an  ihr
Gebot  gebunden  bleiben.  Entfernt  sich  ein  solcher  Bieter  vor  dem  Schlusse  der
Verhandlung,  so  genügt  an  Stelle  seiner  Unterschrift  die  Angabe  des  Grundes,
aus  welchem  sie  unterblieben  ist.