Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1897. (24)

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Diese Genehmigung erfolgte unter der Bediungung, daß die betreffenden Pfandbriefe 
lediglich auf Grund jeweils erworbener, 10 Jahre lang unkündbarer und erst nach Ablauf 
dieser Frist amortisabler Hypotheken auf städtischen Anwesen unter Ausschluß industrieller 
Etablissements emittirt werden und daß diesen Pfandbriefen der Aufdruck „Verloosung und 
Kündigung vor dem Jahre 1907 augsgeschlossen“ beigefügt wird. 
München, den 15. Jannar 1897. 
Frhr. r. Feilitsch. 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath v. Kopplstätter. 
  
Nr. 300. 
Bekanntmachung, die Zulassungsfristen für ältere Maaße, Meßwerkzeuge, Gewichte und Waagen 
betreffend. Vom 15. Jannar 19897. 
Auf Grund des § 3 Absatz 2 des Neichegesetzes vom 26. November 1871, betreffend die 
Einführung der Maas= und Gewichtsordnung für den Norddeutschen Bund vom 17. August 1868 
in Bayern, dann der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 7. Jannar 1897 Reichs- 
Gesetzblatt S. 2) erläßt die k. Normal-Aichungs-Kommission folgende Vorschriften: 
Von den in § 1 und 2 der Bekanntmachung vom 1. August 1885 (Gesetz- und 
Verordnungsblatt S. 446) aufgeführten Maaßen, Meßwerkzeugen, Gewichten und Waagen 
werden zur Wiederholung der Aichung und Stempelung bis auf Weiteres noch zugelassen: 
a. Längenmaaße, welche in der Angabe der Gesammtlänge mit der Bezeichnung 
Dekameter, Dezimeter oder Centimeter versehen sind. 
b. Flüssigkeitsmaatße und Meßwerkzeuge für Flüssigkeiten, welche mit der abgekürzten 
Bezeichnung L versehen sind. 
c. Hohlmaaste und Meßwerkzeuge für trockene Gegenstäude, welche mit der abgekürzten 
Bezeichnung L, H oder Kub.-Mer. versehen sind. 
d. Gewichtsstücke in Bombenform zu 50 Kilogramm. 
e. Gewichtsstücke, bei welchen zwar den Vorschriften in § 40 der Aichordnung 
vom 1. August 1885 bezüglich der Grenzwerthe der Höhe oder des Durchmessers 
nicht genügt ist, aber die folgenden Beziehungen zwischen dem Durchmesser und 
der Höhe des cylindrischen Körpers, abgesehen von der Handhabe oder von dem 
Knopf, eingehalten werden, nämlich: 
Gewichtsstücke zu 50, 20, 10, 5, 1 Kilogramm und 500 Gramm, bei 
welchen die Höhe des Cylinders den Durchmesser übersteigt;
	        
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