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Diese Genehmigung erfolgte unter der Bediungung, daß die betreffenden Pfandbriefe
lediglich auf Grund jeweils erworbener, 10 Jahre lang unkündbarer und erst nach Ablauf
dieser Frist amortisabler Hypotheken auf städtischen Anwesen unter Ausschluß industrieller
Etablissements emittirt werden und daß diesen Pfandbriefen der Aufdruck „Verloosung und
Kündigung vor dem Jahre 1907 augsgeschlossen“ beigefügt wird.
München, den 15. Jannar 1897.
Frhr. r. Feilitsch.
Der General-Sekretär:
Ministerialrath v. Kopplstätter.
Nr. 300.
Bekanntmachung, die Zulassungsfristen für ältere Maaße, Meßwerkzeuge, Gewichte und Waagen
betreffend. Vom 15. Jannar 19897.
Auf Grund des § 3 Absatz 2 des Neichegesetzes vom 26. November 1871, betreffend die
Einführung der Maas= und Gewichtsordnung für den Norddeutschen Bund vom 17. August 1868
in Bayern, dann der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 7. Jannar 1897 Reichs-
Gesetzblatt S. 2) erläßt die k. Normal-Aichungs-Kommission folgende Vorschriften:
Von den in § 1 und 2 der Bekanntmachung vom 1. August 1885 (Gesetz- und
Verordnungsblatt S. 446) aufgeführten Maaßen, Meßwerkzeugen, Gewichten und Waagen
werden zur Wiederholung der Aichung und Stempelung bis auf Weiteres noch zugelassen:
a. Längenmaaße, welche in der Angabe der Gesammtlänge mit der Bezeichnung
Dekameter, Dezimeter oder Centimeter versehen sind.
b. Flüssigkeitsmaatße und Meßwerkzeuge für Flüssigkeiten, welche mit der abgekürzten
Bezeichnung L versehen sind.
c. Hohlmaaste und Meßwerkzeuge für trockene Gegenstäude, welche mit der abgekürzten
Bezeichnung L, H oder Kub.-Mer. versehen sind.
d. Gewichtsstücke in Bombenform zu 50 Kilogramm.
e. Gewichtsstücke, bei welchen zwar den Vorschriften in § 40 der Aichordnung
vom 1. August 1885 bezüglich der Grenzwerthe der Höhe oder des Durchmessers
nicht genügt ist, aber die folgenden Beziehungen zwischen dem Durchmesser und
der Höhe des cylindrischen Körpers, abgesehen von der Handhabe oder von dem
Knopf, eingehalten werden, nämlich:
Gewichtsstücke zu 50, 20, 10, 5, 1 Kilogramm und 500 Gramm, bei
welchen die Höhe des Cylinders den Durchmesser übersteigt;