Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1897. (24)

5W 32. 205 
Die Eigenschaft und die Rechte eines Mitgliedes werden erworben mit dem Zeitpunkte 
der Beitrittserklärung vorbehaltlich der nachfolgenden Anerkennung des Beitritterechtes durch 
den Verwaltungsrath. 
Stirbt ein Mitglied vor vollständiger Erfüllung der in Absatz 3 und 4 bezeich- 
neten Verpflichtungen, so treten die Hinterlassenen so lange nicht thatsächlich in ihre 
satzungsmäßigen Bezüge, bis durch deren Innehaltung oder in anderer Weise der Rückstand 
vollkommen gedeckt ist. 
Die Bestimmung des vorhergehenden Absatzes findet Anwendung ohne Rücksicht auf 
den Zeitpunkt, in welchem die Vereinsmitgliedschaft erworben worden ist. 
8 8. Jedes ordentliche Mitglied ist verpflichtet, dem Vereine solange anzugehören, als 
es im Genusse eines Gehalts= oder Pensionsbezuges aus einer der in § 2 bezeichneten 
Dienstesstellungen sich befindet. 
Ordentliche Mitglieder, welche aus einer der in § 2 Abs. 1 und 2 be- 
zeichneten Dienstesstellungen in die Stellung eines Universitätsprofessors 
oder eines pragmatisch augestellten Universitätebeamten übertreten, verlieren 
jedoch mit diesem Uebertritte die Mitgliedschaft des Vereines, soferne sie sich 
nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten verpflichten, vom Tage des 
Uebertrittes an Wittwen= und Waisenfonds-Beiträge nach Maßgabe der für 
die pragmatischen Staatediener bestehenden Vorschriften zu Gunsten des 
Unterstützungsvereines zu bezahlen. Stirbt ein solches Mitglied vor Ablauf der 
bezeichneten Frist, ohne eine Erklärung abgegeben zu haben, so werden seine 
Hinterlassenen so behandelt, wie wenn die Verpflichtungserklärung abgegeben 
worden wäre. 
§ 9. Die ordentlichen Mitglieder haben einen bestimmten jährlichen Bei- 
trag zu leisten, welcher, mit dem Zeitpunkt beginnend, in welchem die Mitgliedschaft des 
Vereines erworben wird, in der Regel mittelst Abzuges an dem Gehalte oder der Pension 
zu erheben ist. 
Vereinsmitglieder, deren Beiträge durch Abzug nicht erhoben werden können, werden, 
wenn sie mit ihren Vereinsbeiträgen über ein halbes Jahr im Rückstande verbleiben sollten, 
nach fruchtloser Mahnung des Verwaltungsrathes, vom Vereine ausgeschlossen. 
§ 10. Ein Rückersatz der satzungsgemäß geleisteten Einzahlungen findet nicht statt. 
§ 11. Vorbehaltlich der Bestimmungen im Abs. 2 verbleibt jedem Vereinsmitgliede 
diese Eigenschaft auch bei dem freiwilligen oder unfreiwilligen Ansscheiden aus den in § 2 
bezeichneten Dienstesstellungen, insoferne sich das Mitglied hie bei verpflichtet, auch 
fernerhin den Jahresbeitrag der Klasse, welcher es bisher angehörte, und, wenn es weiterhin 
dem Unterstützungsvereine zu gute kommende Wittwen= und Waisenfonds-Beiträge nicht
	        
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