Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1897. (24)

M 36. 309 
bei Tag durch Beisetzen einer weithin sichtbaren rothen Flagge, bei Nacht durch Anbringen 
einer Laterne mit rothem Licht aufgefordert ist. 
Die am Tau oder an der Kette ohne Anwendung der Schraube fahrenden Dampf- 
schiffe unterliegen der im zweiten Absatz dieser Ziffer enthaltenen Vorschrift nur beim Vor— 
beifahren an den zur Ausführung von Correktionsarbeiten, Peilungen oder Messungen im 
Strom liegenden Fahrzeugen. 
5. Mehr als zwei Schiffe dürfen niemals neben einander gekuppelt fahren. 
6. Das Quertreiben der Fahrzeuge ist, den Fall höherer Gewalt ausgenommen, 
untersagt. 
7. Die in dieser Polizeiordnung für die Schleppzüge gegebenen Vorschriften gelten, 
soweit nicht etwas Besonderes bestimmt ist, auch für die geschleppten Flöße. 
8. Die Schiffs= und Floßführer sind verpflichtrt, auf denjenigen mittelst Tonnen, 
Baken oder anderer Schifffahrtszeichen oder durch Aufstellen von Wahrschauen erkennbar 
gemachten Stromstrecken, deren geringe Tiefe oder Breite oder auch zeitweilige Veruntiefung 
besondere Vorsicht bei der Durchfahrt nöthig macht, den Anweisungen und Befehlen, welche 
die zuständigen Behörden oder Beamten in Bezug auf das Durchfahren dieser Stromstrecken 
ertheilen, Folge zu leisten. 
9. Die Schiffs= und Flosführer haben den durch öffentliche Bekanntmachung oder 
durch Aufstellen von Wahrschauen kundgegebenen Anordnungen der zuständigen Behörden 
und Beamten Folge zu leisten, wodurch 
a) auf den in Ziffer 8 bezeichneten Stromstrecken die Fahrt bei Nacht oder mit zu 
tief gehenden Fahrzeugen untersagt, 
b) auf Stromstrecken, in denen militärische Uebungen stattfinden, der Schiffs= und 
Floßverkehr zeitweilig beschränkt oder untersagt wird. 
10. Es ist verboten, die im Strom oder am Ulfer befindlichen Schifffahrtszeichen 
(Bojen, Schwimmer, Baken u. s. w.) zum Aulegen oder Fortbewegen von Fahrzeugen 
oder von Flößen zu benutzen oder sonstwie Handlungen vorzunehmen, welche geeignet sind, 
diese Schifffahrtszeichen unkenntlich oder für ihre Zweckbestimmung minder tanglich zu machen. 
Vorschriften über das vorbeifahren der Schisse aneinander. 
1. Weun sie sich in verschiedenen Fahrwegen befinden. 
* 
86. 
Schiffe, welche sich in verschiedenen Fahrwegen befinden, haben, wenn sie in derselben 
oder in entgegengesetzter Richtung aneinander vorbeifahren, den Fahrweg einzuhalten, in 
welchem sie sich befinden.
	        
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