Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1897. (24)

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b) an der Steuerbordseite (rechts) eine Laterne, welche ein gleichmäßiges und ununter- 
brochenes grünes Licht über einen Bogen des Horizonts von 10 Compaßstrichen 
wirft und zwar von der Richtung der Mittellinie des Schiffes nach vorn ge— 
rechnet bis auf 2 Striche nach hinten über die Querlinie hinaus; 
au der Backbordseite (links) eine Laterne, welche ein gleichmäßiges und ununter- 
brochenes rothes Licht über einen Bogen des Horizonts von 10 Compaßstrichen 
wirft und zwar von der Nichtung der Mittellinie des Schiffes nach vorn ge- 
rechnet bis auf 2 Striche nach hinten über die Querlinie hinaus. 
Die vorstehend unter b und c genannten grünen und rothen Seitenlichter müssen bei 
dunkler Nacht und klarer Luft mindestens 2 Kilometer weit sichtbar sein. Auch müssen sie 
binnenbords dergestalt abgeblendet sein, daß das grüne Licht nicht von der Backbordseite her 
und das rothe Licht nicht von der Stenerbordseite her gesehen werden kann. 
2. Jedes durch eigene Triebkraft bewegte Schiff mit Anhang hat bei Nacht außer 
den vorstehend unter Ziffer 1 genannten Lichtern noch ein zweites weißes Licht von gleicher 
Einrichtung und Beschaffenheit, sowie an gleicher Stelle wie das vorstehend unter Ziffer 1 
lit. a genannte und zwar 0,8 Meter bis 1 Meter senkrecht über oder unter demselben 
zu führen. 
Werden mehrere Schiffe dieser Art gleichzeitig zum Schleppen eines Zugs verwendet, 
so hat jedes Schleppschiff die im vorstehenden Absatz vorgeschriebenen Lichter zu führen. 
3. Am Tau oder an der Kette fahrende Dampfschiffe mit oder ohne Anhang haben bei 
Nacht am Masttop oder oben am Kamine drei übereinander angebrachte rothe Lichter zu führen. 
4. Jedem Dampfschiff mit oder ohne Anhang ist es erlaubt, bei Nacht ein nach 
rückwärts sichtbares weißes Signallicht am Heck zu führen. Dasselbe muß dergestalt ge- 
blendet sein, daß es von vorn und von seitwärts nicht gesehen werden kann. 
5. Jedes Fahrzeug von 300 Centner (15 Tonnen) oder mehr Tragfähigkeit, welches 
bei Nacht ohne eigene Triebkraft in Fahrt ist, einerlei ob es segelt oder treibt, gerndert, 
geschleppt oder sonstwie fortbewegt wird, hat ein weißes Licht vorn oben am Mast oder 
mindestens 3 Meter hoch über seinem Rumpf an einer Stange zu führen. Dieses Licht 
muß auf Fahrzengen, welche geschleppt werden oder segeln, bei dunkler Nacht und klarer 
Luft mindesteus 2 Kilometer weit sichtbar sein. 
Die ohne eigene Triebkraft auf sich zu Thal fahrenden Schiffe von 1000 Centner 
(50 Tonnen) oder mehr Tragfähigkeit müssen bei Nacht außerdem noch ein weißes Licht 
unter dem Bugspriet führen. 
Fahrzeuge unter 300 Centner (15 Tonnen) Tragfähigkeit, auch Nachen, welche bei 
Nacht ohne eigene Triebkraft fahren, haben ein weißes Licht dergestalt anzubringen, daß es 
von allen Seiten deutlich sichtbar ist. 
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