Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1897. (24)

A 36. 319 
6. Schleppzüge dürfen bei Nacht nur bei Mond= oder Sternenhelle fahren. Ver- 
dunkelt sich der Himmel während der Fahrt, so müssen die Fahrzeuge sofort an der nächsten 
geeigneten Stelle beigelegt werden. 
7. Die Anwendung elektrischer Bogenlichter und Scheinwerfer während der Fahrt 
sowie jedes elektrischen Lichtes in den Laternen am Masttop ist untersagt. 
8. Bei nebligem Wetter müssen die durch eigene Triebkraft bewegten Schiffe mit oder 
ohne Anhang mit verminderter Geschwindigkeit fahren und deren Führer unnnterbrochen die 
Glocke läuten lassen; auf Schiffen, die ohne eigene Triebkraft auf sich fahren, muß unaus- 
gesetzt durch das Sprachrohr gerufen werden. 
Wird der Nebel so dicht, daß keines der beiden Ufer mehr gesehen werden kann, so 
müssen alle auf der Fahrt befindlichen Schiffe an der nächsten geeigneten Stelle beilegen. 
Ausgenommen hiervon sind die durch eigene Triebkraft bewegten Onerfähren. 
9. Flöße, auch geschleppte, dürfen ihren Landungsplatz nicht früher als eine Stunde 
vor Sonnenaufgang verlassen. Sie dürfen ihre Fahrt nicht länger als eine Stunde nach 
Sonnenuntergang fortsetzen, es sei denn, daß sie durch nicht vorherzusehende Umstände ver- 
hindert wurden, den Landungsplatz vor Ablauf dieser Zeit zu erreichen. 
Jedenfalls haben sie nach eingetretener Dunkelheit an der Fahrwasserseite zwei weiße 
Lichter, welche mindestens 2 Meter und höchstens 4 Meter Abstand von einander haben, 
vorn und zwei eben solche hinten auf dem Floß mindestens 4 Meter hoch neben einander 
aufzustellen. 
Bei Nebel, Schneegestöber, Sturm, Treibeis und Eisgang dürfen Flöße nicht fahren. 
Werden sie während der Fahrt davon betroffen, so müssen sie an der nächsten erreichbaren 
Landungsstelle beilegen. 
7. Verhalten bei hohem Wasserstand. 
822. 
1. Auf der Stromstrecke oberhalb Maxan ist bei einem Wasserstand von mehr als 
5,50 Meter über dem Nullpunkt des Straßburger Pegels die Fahrt mit Damnfschiffen 
untersagt. 
2. Auf den Stromstrecken unterhalb Maxan sind für die Fahrt der Dampfschiffe von 
einem der nachbezeichneten Landungsplätze bis zu dem nächsten, nämlich Maxan, Speyer, 
Ludwigshafen, Mannheim, Mainz, Biebrich, Bingen, Coblenz, Cöln, Düsseldorf, Ruhrort, 
Wesel, Emmerich, Nijmwegen, Tiel, Bommel, Arnheim und Vreeswijk unter Berücksichtigung 
der daselbst angebrachten Marken I, II und III (ogl. Ziffer 4) bei höheren Wasserständen 
die folgenden Beschränkungen maßgebend:
	        
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