Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1897. (24)

3. Am Ende des zweiten Absatzes der Nr. VI der Anlage B ist folgender Satz 
hinzuzufügen: 
„Phosphorcalcium wird unter den gleichen Bedingungen zur Be- 
förderung angenommen. Die Aufschrift der Kisten hat zu lauten: „Phosphor= 
calcium enthaltend“."“ 
4. Die Nummer XII erhält folgende Fassung: 
„Grünkallk, das heißt der gebrannte Kalk, welcher in den Gaswerken 
zur Reinigung des Leuchtgases gedient hat, wird nur in offenen Wagen 
befördert.“ 
5. Im zweiten Absatze des Eingangs zu Nr. XX ist hinter den Worten „die aus 
Braunkohlentheer bereiteten Oele“ beizufügen: 
„Torf= und Schieferöle, Asphaltnaphta und Destillate aus solchen.“ 
Im dritten Absatze des Eingangs zu Nr. XX der Anlage B ist nach den Worten 
##erner Steinkohlentheeröle, die“ einzuschalten: „bei 17,, Grad Celsius.“ 
6. 
7. Die Eingangsbestimmung unter XXI der Anlage B ist wie folgt zu fassen: 
„( Petroleum, rohes und gereinigtes. Brannkohlentheeröle, ferner 
Torf= und Schieferöle, Asphaltnaphta, sowie Destillate aus solchen, solern 
diese Stoffe nicht unter die Bestimmungen von Nr. XX fallen und bei 
17, Grad Celsius ein specißsches GCewicht von weniger als O,780 
und mehr als O0,6690 haben. 
(4 Petroleumnaphta und Destillate aus Petroleum und Petroleum-. 
naphta (Benzin, Ligroin, Purzöl u. s. w.), sowie Lösungen von Kautschuck 
oder Guttapercha, die vorwiegend aus Petroleumnaphta bestehen, solern 
diese Stoffe bei 17,, GCrad Celsius ein specißsches Gewicht von 
mehr als O660 haben, 
unterliegen nachstehenden Bestimmungen:“ 
Die Aenderungen treten am 1. Januar 1898 in Kraft. 
München, den 22. November 1897. 
Dr. rhr. v. Crailsheim.
	        
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