Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1897. (24)

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k. Amtsgerichte Arnstein zurückgesendet wurden. Dieses hat dieselben nach Ablauf der in 
Art. 16 Abs. 1 des Gesetzes bestimmten Frist, innerhalb deren eine Denkschrift nicht einge- 
reicht wurde, an den Staatsanwalt beim Gerichtshofe für Kompetenzkonflikte eingesendet. 
Nach Aufruf der Sache in der heutigen öffentlichen Sitzung, in welcher sich Seitens 
der richtig geladenen Parteien Niemand eingefunden hat, erstattete der ernannte Referent 
Vortrag über die bisherigen Verhandlungen. 
Der k. Staatsanwalt stellte unter näherer Begründung den Autrag, zu erkennen, daß 
in vorwürfiger Sache die Gerichte zuständig seien. 
II. 
Bei Prüfung der Sache hat sich Folgendes ergeben: 
Die Voraussetzungen eines bejahenden Kompetenzkonflikts liegen vor, nachdem das 
k. Amtsgericht Arnstein durch sein dem Klageantrage stattgebendes Urtheil vom 16. Juni 1896 
thatsächlich zu erkennen gegeben hat, daß es sich für zuständig erachte, und über die hier- 
gegen von dem Beklagten ergriffene Berufung noch nicht entschieden worden ist. 
Der von der Gemeinde Hausen gegen Michael Krückel erhobene Anspruch hat rück- 
ständige Gemeindeumlagen zum Gegenstande. 
Die Verpflichtung zur Bezahlung von Gemeindeumlagen (Art. 42 ff. der Gemeinde- 
ordunng für die Landestheile dießseits des Rheins) ist nicht privatrechtlicher Natur, sondern 
hat ihre Grundlage im öffentlichen Rechte, da sie auf der Zugehörigkeit zum Gemeindever- 
bande beruht. 
Der Anspruch auf Entrichtung rückständiger Gemeindenmlagen bildet daher, wie sich 
auch aus Art. 8 Ziff. 30 des Gesetzes über die Errichtung eines Verwaltungsgerichtshofes 
vom 8. August 1878 ergiebt, keine Civilprozeßsache und kann deßhalb nicht vor den Ge- 
richten geltend gemacht werden, 
Vergl. Erkenntniß des obersten Gerichtshofes vom 20. Oktober 1871 (Regierungsblatt 
19871 Seite 1753 ff.), « 
Erkenntniß des Gerichtshofes für Kompetenzkonflikte vom 16. Mai 1888 (Gesetz- 
und Verordnungs-Blatt 1888 Beilage II.), 
Urtheil des obersten Gerichtshofes vom 19. Juli 1872 (Sammlung II S. 361 jf.). 
Nach Vorschrift von Art. 48 Abs. 3 der Gemeindeordnung hat, wenn die Mahnung 
säumiger Umlageupflichtiger erfolglos bleibt, die Gemeindeverwaltung das Ausstandsverzeichniß 
als vollstreckkar zu erklären und für die Beitreibung der Rückstände zu sorgen, wobei ihr 
gleiche Exekutionsbefugnisse zustehen wie den k. Rentämtern bezüglich der Beitreibung der 
Staatsgefälle.
	        
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