thumbs : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr.  80.  1915.  449
8  6.

Ausnahmen  von  der  Verfügung.

Ausgenommen  von  dieser  Verfügung  sind  solche  in  §  3  gekennzeichneten  Personen,
Gesellschaften  usw.,  deren  Vorräte  (einschließlich  derjenigen  in  sämtlichen  Zweigstellen,
die  sich  im  Bezirk  der  verfügenden  Behörde  befinden)  am  1.  Juni  1915  gleich  oder
geringer  waren  als

je  1000  kg  von  den  Klassen  1—4
je  500  7  %½  7“  «  5—14
je  2000  „  „  der  Klasse  15.

Auch  diese  Personen  sind  auf  besonderes  Verlangen  der  verfügenden  Behörde  zur  Meldung
  ihrer  Vorräte  oder  zu  Fehlmeldungen  verpflichtet.  "

§6.
Beschlagnahmebestimmungen.
(Betrifft  nur  die  unter  §  2  a  aufgeführten  Klassen  1—4.)

Die  Verwendung  der  beschlagnahmten  Bestände  wird  in  folgender  Weise
geregelt:  --a)

  Die  beschlagnahmten  Vorräte  verbleiben  in  den  Lagerräumen  und  sind
tunlichst  gesondert  aufzubewahren.  Es  ist  ein  Lagerbuch  einzurichten,  aus
welchem  jede  Anderung  der  Vorratsmengen  und  ihre  Verwendung  ersichtlich
sein  muß,  und  den  Polizei=  und  Militärbehörden  jederzeit  die  Prüfung  der
Läger  und  des  Lagerbuches  sowie  die  Besichtigung  des  Betriebes  zu  gestatten.

Zu=  und  Abgänge  sind  entsprechend  zu  belegen.
b)  Aus  den  beschlagnahmten  Vorräten  dürfen  entnommen  werden:

1.  Die  von  der  Aktiengesellschaft  zur  Verwertung  von  Stoffabfällen,
Berlin  W  35,  Lützowstr.  33—36  (Fernspr.:  Nollendorf  445  und  446,
Tel.-Adr.:  „Stoffwechsel“)  angekauften  Mengen,

2.  die  von  solchen  Firmen  oder  Personen  angekauften  Mengen,  die  vom
Kriegsministerium,  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  als  „Lieferer“  der
„Aktiengesellschaft  zur  Verwertung  von  Stoffabfällen“  zugelassen  sind.

Jede  andere  Verwendung  und  Verfügung  ist  verboten.
Hiernach  ist  die  Beschlagnahme  im  Sinne  dieser  Bestimmungen  lediglich  eine
Verfügungsbeschränkung.

 

87.

Über  Gesuche  um  Freigabe  von  Teilmengen  aus  den  beschlagnahmten  Beständen,
welche  mit  kurzer  Begründung  versehen  sein  müssen,  entscheibet  die  Kriegs-Rohstoff-Abteilung
  (Sektion  W.  II)  des  Kriegsministeriums,  Berlin  8W  48,  Verlängerte  Hedemannstraße
  9/10.

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