Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1862. (39)

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e)  nach  den  Stationen  der  K.  bayerischen  und  großherzogl.  badischen  Bahn  und  zwar
nach  Maßgabe  des  Reglements  für  den  Güterverkehr  im  mitteldeutschen  Verband,
beziehungsweise  der  für  den  direkten  Verkehr  mit  diesen  Bahnen  jeweilig  gemeinschaftlich
  publicirten  reglementarischen  und  Tarifbestimmungen.

Für  die  Beförderung  von  Gütern  nach  anderen  Stationen  der  unter  lit.  b.  und
e.  aufgeführten  Bahnen,  für  welche  in  den  betreffenden  Tarifen  Frachtsätze  nicht
enthalten  sind  (Nichtverbandsstationen),  gelten,  und  zwar  soferne  dieselben  von
Nichtverbandsstationen  der  württembergischen  Bahn  ausgehen,  für  den  Transport
bis  an  deren  zugleich  eine  Verbandsstation  bildenden  Anschlußpunkt  (Bruchsal,
Ulm  2c.  c.)  die  gegenwärtige  Transport-Ordnung,  für  den  Transport  von  der
Grenzverbandsstation  bis  zu  der  von  der  Bestimmungsstation  rückwärts  nächstgelegenen
  Verbandsstation  das  betreffende  Verbandsreglement,  endlich  für  die
Strecke  von  der  eben  erwähnten  Verbanvsstation  bis  zu  der  nicht  im  Verbandstarif
aufgeführten  Bestimmungsstation  das  interne  Reglement  der  betreffenden  Verbandsbahn;


im  Vereinsverkehr:
nach  sämmtlichen  für  den  Güterverkehr  eingerichteten  Stationen  der  dem  Vereine
deutscher  Eisenbahnverwaltungen*)  angehörigen  Bahnen,  ohne  daß  es  bebhufs  des
Ueberganges  der  Güter  von  einer  Bahn  auf  die  andere  einer  Vermittlungsadresse
bedarf,  und  zwar  nach  Maßgabe  des  Reglements  für  den  Vereinsgüterverkehr  auf

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14)  die  Berlin-Hamburger  Eisenbahn,
15)  die  Berlin-Potsdam-Magdeburger  Eisenbahn,
16)  die  Berlin-Stettiner  Eisenbahn,
17)  die  Mecklenburgische  Eisenbahn,
18)  die  Lübeck-Büchener  Eisenbahn.
Der  westdeutsche  Verband  umfaßt:
1)  die  K.  württembergische  Eisenbahn,
2)  die  großh.  badische  Eisenbahn,
3)  die  Main-Reckar-Eisenbahn,
4)  die  Main-Weser-Eisenbahn,
5)  die  K.  hannoversche  Eisenbahn.
*)  Der  Verein  deutscher  Eisenbahnverwaltungen  umfaßt  sämmtliche  Eisenbahnen  des  deutschen
Bundesgebiets,  sowie  der  in  demselben  nicht  inbegriffenen  Theile  der  Oesterreichischen  und  Preußischen
Monarchie,  und  außerdem  die  Niederländische  Rhein-Eisenbahn.