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Artikel 2.
Die Feststellung der Unschädlichkeit darf nur erfolgen, wenn die durch die Veräußerung
des Trennstücks entstehende Minderung des Umfanges und des Werthes des Grundstücks
im Verhältnisse zu dem Umfang und dem Werthe des übrigen Theiles eine geringe ist;
sie ist davon abhängig zu machen, daß die Werthminderung in Geld oder durch ein anderes Grund-
stück ausgeglichen wird. Erstreckt sich die Belastung auf andere Grundstücke, so gelten diese im Ver-
hältnisse zu dem Trennstücke mit dem übrigen Theile des Grundstücks zusammen als ein Grundstück.
Wird das Trennstück zu einem öffentlichen Zwecke unentgeltlich abgetreten, so wird
auf die Werthminderung die Wertherhöhung angerechnet, die sich aus der dem öffentlichen
Zwecke dienenden Anlage ergibt.
Die Ausgleichung der Werthminderung ist nicht erforderlich, wenn diese den Betrag
von fünfzig Mark nicht übersteigt.
Artikel 3.
Soweit die Ausgleichung der Werthminderung in Geld erfolgt, muß der erforderliche
Betrag zur Vertheilung unter die Berechtigten bei der Hinterlegungsstelle des Gerichts-
bezirkes hinterlegt werden. Die Hinterlegung hat mit der Bestimmung zu geschehen, daß
zur Rücknahme die Ermächtigung des Amtsgerichts erforderlich ist.
Soweit die Ausgleichung durch ein anderes Grundstück erfolgt, müssen die Rechte der
Berechtigten auf dieses erstreckt werden.
Im Falle der unentgeltlichen Abtretung zu einem öffentlichen Zwecke muß mit der
Ausführung der den Werth des Grundstücks erhöhenden Anlage begonnen sein.
Artikel 4.
Zu dem Antrag auf Feststellung der Unschädlichkeit ist der Eigenthümer des Grund-
stücks berechtigt.
Der Antragsteller hat
1. das Grundstück zu bezeichnen und einen von der Messungsbehörde angefertigten
Plan, in welchem das Trennstück ersichtlich gemacht ist, sowie den amtlichen
Nachweis der Größe des Grundstücks und des Trennstücks vorzulegen;
2. den Betrag der durch die Veräußerung des Trennstücks entstehenden Werth-
minderung unter Vorlage der vorhandenen Belege anzugeben;
3. zu erklären, in welcher Weise die Werthminderung, soweit erforderlich, ausge-
glichen werden soll, und im Falle der Ausgleichung durch ein anderes Grund-
stück dieses zu bezeichnen und dessen Belastung anzugeben.
Im Falle des Artikel 2 Abs. 2 ist die auf die Werthminderung anzurechnende Werth-
erhöhung unter Vorlage der vorhandenen Belege anzugeben und glaubhaft zu machen, daß
mit der Ausführung der Anlage begonnen ist