Nr. 52. 635
86.
Die im 8 1 und die im 8§2 bezeichneten Anzeigen sind an die Distriktsverwaltungsbehörde
zu erstatten, in deren Bezirke die Grundstücke liegen. Liegen die Grundstücke in den
Bezirken mehrerer Distriktsverwaltungsbehörden, so sind die Anzeigen an die Distriktsverwaltungsbehörde
zu erstatten, in deren Bezirke der Betriebssitz oder, wenn ein solcher
nicht vorhanden ist, die größere Fläche der Grundstücke liegt.
87.
! Der Güterhändler hat ferner die Erwerbung oder Veräußerung eines Waldgrundstücks
binnen 8 Tagen nach dem Abschlusse des Vertrages der Distriktsverwaltungsbehörde anzuzeigen,
in deren Bezirke das Waldgrundstück liegt.
II Die Anzeige hat zu enthalten:
1. Die Plannummer, den Flächeninhalt, die Steuergemeinde und den Namen des
Waldgrundstücks,
2. den Namen, Beruf und Wohnort des Veräußerers und des Erwerbers des Waldgrundstücks,
3. die Angabe, ob das Grundstück mit dem Holz auf dem Stamme oder ohne dieses
veräußert worden ist.
III Die Anzeige ist auch dann zu erstatten, wenn der Güterhändler das Waldgrundstück
nicht im eigenen Namen sondern als Vertreter eines andern, oder wenn er lediglich den
Holzbestand eines Waldgrundstücks erwirbt oder veräußert.
IVie Vorschriften der Abs. IIII gelten nicht nur für das rechtsrheinische Bayern
(Art. 42a, 42c des Gesetzes vom 26. Februar 1908, betreffend die Abänderung des
Forstgesetzes), sondern auch für die Pfalz. Für das rechtsrheinische Bayern bewendet es im
übrigen bei den Vorschriften der Bekanntmachung vom 4. April 1908, den Vollzug des Gesetzes
vom 26. Februar 1908 über die Abänderung des Forstgesetzes betreffend. (GVl. S. 250).
8 8.
Die im §7 bezeichnete Anzeige ist gesondert neben den im § 1 und im §2 vorgeschriebenen
Anzeigen zu erstatten.
§ 9.
Der Güterhändler hat vor der Durchführung einer Zertrümmerung dem Rentamte
Anzeige zu erstatten, in dessen Bezirk der Gutskomplex liegt (Art. 19 des Gesetzes vom
2. Februar 1898 über die Fortsetzung der Grundentlastung). Die Vollzugsbekanntmachung
vom 5. Februar 1898 (Fin. Min. Bl. S. 31, A. Bl. d. St. M. d. Innern S. 67) zu diesem
Gesetze bleibt unberührt.
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