Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr.  52.  635

86.

Die  im  8  1  und  die  im  8§2  bezeichneten  Anzeigen  sind  an  die  Distriktsverwaltungsbehörde
  zu  erstatten,  in  deren  Bezirke  die  Grundstücke  liegen.  Liegen  die  Grundstücke  in  den
Bezirken  mehrerer  Distriktsverwaltungsbehörden,  so  sind  die  Anzeigen  an  die  Distriktsverwaltungsbehörde
  zu  erstatten,  in  deren  Bezirke  der  Betriebssitz  oder,  wenn  ein  solcher
nicht  vorhanden  ist,  die  größere  Fläche  der  Grundstücke  liegt.

87.

!  Der  Güterhändler  hat  ferner  die  Erwerbung  oder  Veräußerung  eines  Waldgrundstücks
binnen  8  Tagen  nach  dem  Abschlusse  des  Vertrages  der  Distriktsverwaltungsbehörde  anzuzeigen,
  in  deren  Bezirke  das  Waldgrundstück  liegt.

II  Die  Anzeige  hat  zu  enthalten:

1.  Die  Plannummer,  den  Flächeninhalt,  die  Steuergemeinde  und  den  Namen  des
Waldgrundstücks,

2.  den  Namen,  Beruf  und  Wohnort  des  Veräußerers  und  des  Erwerbers  des  Waldgrundstücks,


3.  die  Angabe,  ob  das  Grundstück  mit  dem  Holz  auf  dem  Stamme  oder  ohne  dieses
veräußert  worden  ist.

III  Die  Anzeige  ist  auch  dann  zu  erstatten,  wenn  der  Güterhändler  das  Waldgrundstück
nicht  im  eigenen  Namen  sondern  als  Vertreter  eines  andern,  oder  wenn  er  lediglich  den
Holzbestand  eines  Waldgrundstücks  erwirbt  oder  veräußert.

IVie  Vorschriften  der  Abs.  IIII  gelten  nicht  nur  für  das  rechtsrheinische  Bayern
(Art.  42a,  42c  des  Gesetzes  vom  26.  Februar  1908,  betreffend  die  Abänderung  des
Forstgesetzes),  sondern  auch  für  die  Pfalz.  Für  das  rechtsrheinische  Bayern  bewendet  es  im
übrigen  bei  den  Vorschriften  der  Bekanntmachung  vom  4.  April  1908,  den  Vollzug  des  Gesetzes
vom  26.  Februar  1908  über  die  Abänderung  des  Forstgesetzes  betreffend.  (GVl.  S.  250).

8  8.
Die  im  §7  bezeichnete  Anzeige  ist  gesondert  neben  den  im  §  1  und  im  §2  vorgeschriebenen
  Anzeigen  zu  erstatten.

§  9.

Der  Güterhändler  hat  vor  der  Durchführung  einer  Zertrümmerung  dem  Rentamte
Anzeige  zu  erstatten,  in  dessen  Bezirk  der  Gutskomplex  liegt  (Art.  19  des  Gesetzes  vom
2.  Februar  1898  über  die  Fortsetzung  der  Grundentlastung).  Die  Vollzugsbekanntmachung
vom  5.  Februar  1898  (Fin.  Min.  Bl.  S.  31,  A.  Bl.  d.  St.  M.  d.  Innern  S.  67)  zu  diesem
Gesetze  bleibt  unberührt.

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