Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

634

II!  Der  Güterhändler  hat  die  Anzeige  auch  dann  zu  erstatten,  wenn  die  Grundstücke  zwar
im  Namen  des  bisherigen  Eigentümers  aber  auf  Rechnung  des  Güterhändlers  oder  von  dem
Güterhändler  und  einem  Dritten  gemeinschaftlich  veräußert  werden.

83.
Die  im  8  1  vorgeschriebene  Anzeige  hat  zu  enthalten:
1.  den  Namen,  Beruf  und  Wohnort  des  Verkäufers,
2.  die  Plannummern,  den  Flächeninhalt  und  die  Steuergemeinde  der  Grundstücke,
3.  den  Kaufpreis  für  jedes  einzelne  Grundstück  oder,  wenn  das  Anwesen  im  ganzen
gekauft  und  der  Preis  für  die  einzelnen  Grundstücke  nicht  ausgeschieden  ist,  den
Gesamtpreis  einschließlich  des  Preises  des  miterworbenen  Inventars,
die  Zahlungsbedingungen,
die  Belastung  der  Grundstücke  mit  Bodenzinsen;  bei  mehreren  belasteten  Grund—
stücken  genügt  die  Angabe  der  Gesamtbelastung,
6.  den  Tag  des  Vertragsabschlusses  und  die  Behörde  (Notariat),  vor  welcher  der
Vertrag  geschlossen  worden  ist.

84.
1Die  im  §  2  vorgeschriebene  Anzeige  hat  zu  enthalten:

1.  den  Namen,  Beruf  und  Wohnort  des  Eigentümers,  von  dem  die  Grundstücke
erworben  worden  sind  oder,  wenn  die  Grundstücke  im  Namen  des  bisherigen  Eigentümers
  aber  auf  Rechnung  des  Güterhändlers  veräußert  werden,  den  Namen,
Beruf  und  Wohnort  des  Eigentümers,
die  Steuergemeinden,  in  denen  die  Grundstücke  liegen,

3.  die  Gesamtfläche  der  Grundstücke,

4.  den  Preis,  um  den  der  Güterhändler  die  Grundstücke  erworben  hat;  werden  die
Grundstücke  im  Namen  des  bisherigen  Eigentümers  aber  auf  Rechnung  des
Güterhändlers  veräußert,  so  ist  anzugeben,  wie  viel  von  dem  bei  der  Weiterveräußerung
  der  Grundstücke  zu  erzielenden  Preise,  sei  es  in  einer  im  voraus
bestimmten,  sei  es  in  einer  nach  der  Höhe  des  Verkaufspreises  sich  richtenden
Summe  vereinbarungsgemäß  an  den  Händler  zu  entrichten  ist,

5.  die  Angabe,  daß  der  Güterhändler  beabsichtigt,  die  Grundstücke  stückweise  zu  veräußern.

II  Ist  für  die  Grundstücke  schon  die  im  §  1  bezeichnete  Anzeige  erstattet  worden,  so
genügt  die  Mitteilung,  daß  die  in  der  ersten  Anzeige  aufgeführten  Grundstücke  nun  stückweise
veräußert  werden  sollen.

§  5.

Die  im  §  1  und  die  im  §  2  vorgeschriebene  Anzeige  können  miteinander  verbunden
werden;  hierbei  muß  jedoch  die  im  §  1  vorgeschriebene  Anzeigefrist  gewahrt  werden.