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II! Der Güterhändler hat die Anzeige auch dann zu erstatten, wenn die Grundstücke zwar
im Namen des bisherigen Eigentümers aber auf Rechnung des Güterhändlers oder von dem
Güterhändler und einem Dritten gemeinschaftlich veräußert werden.
83.
Die im 8 1 vorgeschriebene Anzeige hat zu enthalten:
1. den Namen, Beruf und Wohnort des Verkäufers,
2. die Plannummern, den Flächeninhalt und die Steuergemeinde der Grundstücke,
3. den Kaufpreis für jedes einzelne Grundstück oder, wenn das Anwesen im ganzen
gekauft und der Preis für die einzelnen Grundstücke nicht ausgeschieden ist, den
Gesamtpreis einschließlich des Preises des miterworbenen Inventars,
die Zahlungsbedingungen,
die Belastung der Grundstücke mit Bodenzinsen; bei mehreren belasteten Grund—
stücken genügt die Angabe der Gesamtbelastung,
6. den Tag des Vertragsabschlusses und die Behörde (Notariat), vor welcher der
Vertrag geschlossen worden ist.
84.
1Die im § 2 vorgeschriebene Anzeige hat zu enthalten:
1. den Namen, Beruf und Wohnort des Eigentümers, von dem die Grundstücke
erworben worden sind oder, wenn die Grundstücke im Namen des bisherigen Eigentümers
aber auf Rechnung des Güterhändlers veräußert werden, den Namen,
Beruf und Wohnort des Eigentümers,
die Steuergemeinden, in denen die Grundstücke liegen,
3. die Gesamtfläche der Grundstücke,
4. den Preis, um den der Güterhändler die Grundstücke erworben hat; werden die
Grundstücke im Namen des bisherigen Eigentümers aber auf Rechnung des
Güterhändlers veräußert, so ist anzugeben, wie viel von dem bei der Weiterveräußerung
der Grundstücke zu erzielenden Preise, sei es in einer im voraus
bestimmten, sei es in einer nach der Höhe des Verkaufspreises sich richtenden
Summe vereinbarungsgemäß an den Händler zu entrichten ist,
5. die Angabe, daß der Güterhändler beabsichtigt, die Grundstücke stückweise zu veräußern.
II Ist für die Grundstücke schon die im § 1 bezeichnete Anzeige erstattet worden, so
genügt die Mitteilung, daß die in der ersten Anzeige aufgeführten Grundstücke nun stückweise
veräußert werden sollen.
§ 5.
Die im § 1 und die im § 2 vorgeschriebene Anzeige können miteinander verbunden
werden; hierbei muß jedoch die im § 1 vorgeschriebene Anzeigefrist gewahrt werden.