Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

Kapitel I. 
Dreiecknetz. 
Anschluß an die Landestriangnlirung. 
l 1. 
Die Bestimmung neuer Dreieckspunkte hat im engsten Auschlusse an das Netz der 
Landestriangulation zu erfolgen. 
Zahl nud Auswahl der Dreieckspunkte. 
§ 2. 
1. Die Zahl der einzuschaltenden Dreieckspunkte soll im Allgemeinen — ohne Ein- 
rechnung der Luftsignale (Thürme) — 1 bis 2 auf den Quadratkilometer betragen. Hiebei 
werden die wichtigeren, unmittelbar an das Sekundärnetz sich anschließenden, und stets 
möglichst unter sich zu verbindenden Punkte der Einschaltung als Punkte III. Ordnung — 
Entfernung 2 bis 5 km —, die übrigen noch weiter einzuschaltenden Punkte — Entfernung 
0,5 bis 2 km — als solche IV. Ordnung bezeichnet. 
2. Bei Kleintriangulirungen für umfangreiche Stadtaufnahmen können die Dreieckspunkte 
zur größeren Festigung des Polygonnetzes über die obige Grundzahl (Ziffer 1) hinaus ent- 
sprechend vermehrt werden. 
3. In ähnlicher Weise kann auch bei sehr bergigem Gelände eine Vermehrung der 
Dreieckspunkte eintreten, um so in Rücksicht der größeren Fehler der Streckenmessung die 
Länge der Polygonzüge thunlichst einzuschränken. 
4. Bei der Auswahl der Signalpunkte ist auf eine möglichst günstige Lage derselben 
gegen die gegebenen Punkte einerseits und hinsichtlich der Punkte IV. Ordnung auch auf 
deren zweckmäßige Verwerthung für das anzuschließende Polygonnetz andererseits Rücksicht 
zu nehmen. 
Versicherung der Dreieckspunkte. Nummerirung derselben und Eintrag 
in die Katasterblätter. 
§ 3. 
1. Noch vor Beginn der Winkelmessungen sind sämmtliche Dreieckspunkte durch Steine 
A#. von den in der Anlage 1 angegebenen Formen und Abmessungen zu versichern. Gleichzeitig 
6 hat eine unterirdische, tiefer als die Grundfläche des Steines liegende Versicherung des 
Punktcentrums stattzufinden.
	        
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