Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Die Bestimmungen der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1882, die Uebertragung 
der Besorgung des Depositenwesens bei dem k. Amtsgerichte München I, Abtheilung A für 
Civilsachen an die k. Bank betreffend (Ges.= und Verordn.-Blatt S. 601), finden auf den 
Verkehr mit dem Depositenbureau der k. Filialbank Augsburg entsprechende Anwendung. 
Im Hinblick auf den § 4 der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1882 ergeht die 
Weisung, die für das Oberlandesgericht, das Landgericht oder das Amtsgericht Augsburg 
oder für die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Augsburg bestimmten Sendungen von 
Geldern oder Werthpapieren — mit Ausnahme derjenigen, die keinen Gegenstand der gericht- 
lichen Hinterlegung bilden, insbesondere der an eine Gerichtsschreiberei geschuldeten Gebühren 
und Auslagen — künftig an das Depositenbureau der k. Filialbank Augsburg unter Angabe 
der Rechtssache, zu der die Sendung gehört, zu richten und von der Absendung dem Gerichte 
oder der Staatsanwaltschaft Nachricht zu geben. 
München, den 1. Dezember 1899. 
Dr. FfFrhr. v. Riedel. Dr. fFrhr. v. Leonrod. 
Jr. 35377. 
Bekanntmachung, Ausführungsvorschriften zu den §§ 980, 981, 983 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 
betreffend. 
fl. Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Keußern, #l. Staatsministerinm 
der Justiz, K. Staatsministerium des Innern, A. Staatsministerium des Innern für 
flirchen- und Schulangelegenheiten, ti. Staatsministerium der Finanzen, fönigliches 
Kriegsministerium. 
Auf Grund der 8§ 982, 983 des Bürgerlichen Gesetzbuchs werden folgende Vor- 
schriften über die in Fundsachen u. s. w. von Staats= und Gemeindebehörden, von Staats- 
und Gemeindeanstalten, sowie von Verkehrsanstalten, die von einer Privatperson betrieben 
werden, zu erlassenden Bekanntmachungen getroffen 
§ 1. 
Die nach den §§ 980, 981, 983 des Bürgerlichen Gesetzbuchs von Staats= oder 
Gemeindebehörden sowie von Staats- oder Gemeindeanstalten zu erlassenden Bekannt- 
machungen erfolgen durch Aushang an der Amtsstelle oder, wenn für Bekanntmachungen 
der bezeichneten Art eine andere Stelle bestimmt ist, durch Aushang an dieser Stelle. 
Die Behörde oder die Anstalt kann weitere Bekanntmachungen insbesondere durch Ein 
ückung in öffentliche Blätter veranlassen.
	        
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