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Die Bestimmungen der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1882, die Uebertragung
der Besorgung des Depositenwesens bei dem k. Amtsgerichte München I, Abtheilung A für
Civilsachen an die k. Bank betreffend (Ges.= und Verordn.-Blatt S. 601), finden auf den
Verkehr mit dem Depositenbureau der k. Filialbank Augsburg entsprechende Anwendung.
Im Hinblick auf den § 4 der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1882 ergeht die
Weisung, die für das Oberlandesgericht, das Landgericht oder das Amtsgericht Augsburg
oder für die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Augsburg bestimmten Sendungen von
Geldern oder Werthpapieren — mit Ausnahme derjenigen, die keinen Gegenstand der gericht-
lichen Hinterlegung bilden, insbesondere der an eine Gerichtsschreiberei geschuldeten Gebühren
und Auslagen — künftig an das Depositenbureau der k. Filialbank Augsburg unter Angabe
der Rechtssache, zu der die Sendung gehört, zu richten und von der Absendung dem Gerichte
oder der Staatsanwaltschaft Nachricht zu geben.
München, den 1. Dezember 1899.
Dr. FfFrhr. v. Riedel. Dr. fFrhr. v. Leonrod.
Jr. 35377.
Bekanntmachung, Ausführungsvorschriften zu den §§ 980, 981, 983 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
betreffend.
fl. Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Keußern, #l. Staatsministerinm
der Justiz, K. Staatsministerium des Innern, A. Staatsministerium des Innern für
flirchen- und Schulangelegenheiten, ti. Staatsministerium der Finanzen, fönigliches
Kriegsministerium.
Auf Grund der 8§ 982, 983 des Bürgerlichen Gesetzbuchs werden folgende Vor-
schriften über die in Fundsachen u. s. w. von Staats= und Gemeindebehörden, von Staats-
und Gemeindeanstalten, sowie von Verkehrsanstalten, die von einer Privatperson betrieben
werden, zu erlassenden Bekanntmachungen getroffen
§ 1.
Die nach den §§ 980, 981, 983 des Bürgerlichen Gesetzbuchs von Staats= oder
Gemeindebehörden sowie von Staats- oder Gemeindeanstalten zu erlassenden Bekannt-
machungen erfolgen durch Aushang an der Amtsstelle oder, wenn für Bekanntmachungen
der bezeichneten Art eine andere Stelle bestimmt ist, durch Aushang an dieser Stelle.
Die Behörde oder die Anstalt kann weitere Bekanntmachungen insbesondere durch Ein
ückung in öffentliche Blätter veranlassen.