W57. 999
Privat-Lehranstalten.
Königreich Preußen.
Gaesdonck (Rheinprovinz): Privat-Unterrichts= und Erziehungs-Anstalt unter Leitung des Dr. Joseph Brunn.
Anmerk. Anerkennung ohne zeitliche Beschränkung.
Niesky: Pädagogium unter Leitung des Vorstehers Friedrich Drexler (früher Hermann Bauer).
Anmerk. Die Anstalt ist befugt, das Befähigungszeugniß für den einjährig-freiwilligen
Militärdienst auf Grund des Bestehens der Abschlußprüfung nach dem sechsten
Jahrgange unter Anwendung der Preußischen Prüfungsordnung vom 6. Januarlsg#2
zu ertheilen.
Plötzensee bei Berlin: Pädagogium (Progymnasium) des evangelischen Johannesstists unter Leitung
des Stiftsvorstehers Pastors W. Philipps und des wissenschaftlichen Lehrers Theodor Menzel.
Anmerk. Anerkennung ohne zeitliche Beschränkung.
Königreich Bayern.
Augsburg: FAllgemeine Handels-Lehranstalt von Johann Stahlmann.
Anmerk. Die Berechtigung dauert vorläufig nur bis zum Michaelistermin 1900 ein-
schließlich fort.
Großherzogthum Hessen.
Mainz: Privat-Lehranstalt von Adolph Schickert.
Anmerk. Die Anerkennung hat rückwirkende Kraft für die im August 1899 ab-
gehaltene Entlassungsprüfung. Sie gilt vorläufig nur bis zum Michaelistermin 1900
einschließlich.
Freie Hausestadt Bremen.
Bremen: sPrivat-Realschule von C. W. Debbe.
Anmerk. Die Schule ist in staatliche Verwaltung übernommen und mit der öffentlichen
Realschule in der Altstadt zu Bremen verschmolzen worden.
Berlin, den 28. November 1899.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Graf v. Posadowsky.
Nr. 79681I.
Bekanntmachung, die Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Bayerns betreffend.
K. Staatsministerium des föniglichen Hauses und des Aeußern.
Auf die am 16. ds. Mts. zur Eröffnung gelangende Bahnstrecke von Strullendorf
nach Steppach—Pommersfelden finden die Bestimmungen der Bahnordnung für die
Nebeneisenbahnen Bayerns (Bekanntmachungen vom 10. Dezember 1892, 22. Mai 1897
und 14. Juni 1898 — Gesetz= und Verordnungsblatt 1892 S. 912 ff., 1897 S. 209 f.
und 1898 S. 327 f.) Anwendung.
München, den 9. Dezember 1899.
Dr. Frhr. v. Crailsheim.
D) Die nacd folgenden Anstalten dürfen Befähigungszeugnisse nur auf Grund des Bestehens einer unter
Leitung eines Regierungs-Kommissars abgehaltenen Enmlassungs-Prüfung ausstellen, sofern für diese Prüfung die
Prüfungsordnung von der Aufsichtsbehörde genehmigt ist. Befreiungen von der mündlichen Prüfung oder
einzelnen Theilen derselben sind unstatthaft.