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Art. 2.
I. Die Abs. 1 und 4 des Art. 25 des Gesetzes vom 2. Februar 1898, die Fort-
setzung der Grundentlastung betreffend, erhalten folgende Fassung:
Abs. 1: Das k. Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, an den
jährlichen Leistungen zur Staats= und Ablösungskasse bedürftigen Pflichtigen auf
Ansuchen in unverschuldeten Unglücksfällen oder bei unverhältnißmäßig hoher
Belastung des Grundbesitzes mit Bodenzinsen einen angemessenen Nachlaß zu
gewähren.
Abs. 4: Die Summe der Nachlässe soll zur Staats= und Ablösungskasse
zusammen den Betrag von jährlich 500000 K nicht übersteigen. Der in
einem Jahre unverwendete Rest dieser Summe ist übertragbar und kann in
späteren Jahren verwendet werden.
II. Dem Art. 25 des Gesetzes vom 2. Februar 1898, die Fortsetzung der Grund-
entlastung betreffend, sei folgender Abs. 5 beizufügen:
Das k. Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, auch in anderen
als den in Art. 25 Abs. 2 des Gesetzes vom 2. Februar 1898, die Fortsetzung
der Grundentlastung betreffend, bezeichneten Fällen mit den Grundgefällspflichtigen
eine Ablösung auf einen geringeren Kapitalsbetrag zu vereinbaren und zu diesem
Zwecke, insoferne die gemäß Abs. 4 zur Verfügung gestellten Mittel durch die
auf Grund des Abs. 1 und 2 gewährten Nachlässe an Bodenzins= und Kapitals-
beträgen erschöpft sind, einen weiteren jährlichen Betrag bis zu 500 000 J zu
verwenden.
Gegeben zu München, den 12. Dezember 1899.
Luitpold,
Prinz von SZayern,
des Königreichs Bayern Verweser.
Dr. Frhr. v. Trailsheim. Dr. Frhr. v. Riedel. Frhr. v. Feilitzsch Dr. Frhr. v. Leou##Frhr. v. Asch. Dr. v. Landmann.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der Oberregierungsrath
im k. Staatsministerium des Innern:
Dr. Proebst.