Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

W 58. 1009 
Die Bestimmung dieses Beamten sowie eines Stellvertreters für denselben erfolgt auf 
Vorschlag des Regierungspräsidenten durch das Staatsministerium des Innern. 
Der Name des Vorsitzenden des Vorstandes wird im Amtsblatte des Staatsministeriums 
des Innern bekannt gemacht. 
(Zu § 77 des Gesetzes.) 
Die Wahlordnung für die Wahl der den Ausschuß bildenden Vertreter der Arbeitgeber 
und der Versicherten wird vom Landesversicherungsamte erlassen. 
§ 4. 
(Zu §§ 103, 104, 105 des Gesetzes.) 
Für den Bezirk jeder Versicherungsanstalt besteht am Sitze derselben ein Schiedsgericht. 
Die Vorsitzenden der Schiedegerichte und deren Stellvertreter werden vom Staats- 
ministerium des Innern ernannt. 
Die Namen derselben sind im Amtsblatte des Staatsministeriums des Innern bekannt 
zu geben. 
(Zu §§ 98, 104 des Gesetzes.) 
Den bei der Versicherungsanstalt und ihren Organen im Hauptamte beschäftigten 
Bureau-, Kanzlei= und Unterbeamten sind nach näherer Bestimmung des Staatsministeriums 
des Innern die Rechte und Pflichten von Staatsbeamten und Staatsbediensteten zu über- 
tragen, welche den letzteren in entsprechenden staatlichen Dienstesstellungen zukommen. 
II. Untere Verwaltungsbehörde; Ortspolizeibehörde. 
§ 6. 
(Zu §8 169, 60 des Gesetzes.) 
Als untere Verwaltungsbehörden im Sinne des Gesetzes gelten, soweit nicht in gegen- 
wärtiger Verordnung Anderes bestimmt ist, die Distriktsverwaltungsbehörden, in München 
der Stadtmagistrat. 
Dem Staatsministerium des Innern bleibt vorbehalten, nach Maßgabe der Bestimmungen 
des § 60 des Gesetzes als untere Verwaltungsbehörden im Sinne des § 57 bestimmte 
Gemeindebehörden zu bezeichnen und diese mit der Wahrnehmung der in den 8§ 57, 58 
vorgesehenen Geschäfte zu betrauen. 
- 
(Zu §§ 112, 128 des Gesetzes) 
Die Anmeldung von Ansprüchen auf Bewilligung einer Neute (§ 112) und von 
Anträgen auf Erstattung von Beiträgen (§ 128) erfolgt unter Einreichung der zur Be-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.