W 58. 1009
Die Bestimmung dieses Beamten sowie eines Stellvertreters für denselben erfolgt auf
Vorschlag des Regierungspräsidenten durch das Staatsministerium des Innern.
Der Name des Vorsitzenden des Vorstandes wird im Amtsblatte des Staatsministeriums
des Innern bekannt gemacht.
(Zu § 77 des Gesetzes.)
Die Wahlordnung für die Wahl der den Ausschuß bildenden Vertreter der Arbeitgeber
und der Versicherten wird vom Landesversicherungsamte erlassen.
§ 4.
(Zu §§ 103, 104, 105 des Gesetzes.)
Für den Bezirk jeder Versicherungsanstalt besteht am Sitze derselben ein Schiedsgericht.
Die Vorsitzenden der Schiedegerichte und deren Stellvertreter werden vom Staats-
ministerium des Innern ernannt.
Die Namen derselben sind im Amtsblatte des Staatsministeriums des Innern bekannt
zu geben.
(Zu §§ 98, 104 des Gesetzes.)
Den bei der Versicherungsanstalt und ihren Organen im Hauptamte beschäftigten
Bureau-, Kanzlei= und Unterbeamten sind nach näherer Bestimmung des Staatsministeriums
des Innern die Rechte und Pflichten von Staatsbeamten und Staatsbediensteten zu über-
tragen, welche den letzteren in entsprechenden staatlichen Dienstesstellungen zukommen.
II. Untere Verwaltungsbehörde; Ortspolizeibehörde.
§ 6.
(Zu §8 169, 60 des Gesetzes.)
Als untere Verwaltungsbehörden im Sinne des Gesetzes gelten, soweit nicht in gegen-
wärtiger Verordnung Anderes bestimmt ist, die Distriktsverwaltungsbehörden, in München
der Stadtmagistrat.
Dem Staatsministerium des Innern bleibt vorbehalten, nach Maßgabe der Bestimmungen
des § 60 des Gesetzes als untere Verwaltungsbehörden im Sinne des § 57 bestimmte
Gemeindebehörden zu bezeichnen und diese mit der Wahrnehmung der in den 8§ 57, 58
vorgesehenen Geschäfte zu betrauen.
-
(Zu §§ 112, 128 des Gesetzes)
Die Anmeldung von Ansprüchen auf Bewilligung einer Neute (§ 112) und von
Anträgen auf Erstattung von Beiträgen (§ 128) erfolgt unter Einreichung der zur Be-