M BS. 1011
8 11.
(Zu §§ 148 ff. des Gesetzes.)
Die Genehmigung statutarischer Bestimmungen, durch welche bezüglich der Einziehung
und Entrichtung der Beiträge sowie bezüglich der Ausstellung und des Umtausches der
QOuittungskarten besondere Anordnungen getroffen werden wollen, bleibt in allen Fällen dem
Staatsministerium des Innern vorbehalten.
IV. Höhere Verwaltungsbehörde.
§ 12.
(Zu § 169 des Gesetzes.
Als höhere Verwaltungsbehörden im Sinne des Gesetzes gelten, soweit nicht in gegen-
wärtiger Verordnung Anderes bestimmt ist, die Regierungen, Kammern des Innern.
Dieselben entscheiden insbesondere in zweiter und letzter Instanz über die im § 155
des Gesetzes erwähnten Streitigkeiten.
* 13.
(Zu § 34 Ziff. 2 des Gesetzes.)
Die Festsetzung des durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienstes der in der Land= und
Forstwirthschaft beschäftigten Personen erfolgt durch die Regierungen, Kammern des Innern,
im Einvernehmen mit den Kammern der Finanzen.
Die zur Zeit bestehenden Festsetzungen sind bis 1. Juli 1900 und weiterhin von
fünf zu fünf Jahren einer neuerlichen Prüfung und geeigneten Falls entsprechender Aenderung
zu unterziehen, sofern nicht früher ein Anlaß zu ihrer Aenderung vorliegt.
Die hienach getroffenen Festsetzungen sind dem Vorstande der Versicherungsanstalt mit-
zutheilen.
§ 14
(Zu § 104 Abs. V Ziff. 2 des Gesetzes.)
Beschwerden eines gewählten Beisitzers des Schiedsgerichtes gegen seine Enthebung unter-
liegen der Entscheidung des Landesversicherungsamtes.
8 15.
(Zu § 24 des Gesetzes.)
Die den weiteren Communalverbänden eingeräumte Befugniß zur Gewährung von
Naturalleistungen statt eines Theiles der Rente kann von den Distriktsräthen ausgeübt
werden. Ein derartiger Beschluß des Distriktsrathes bedarf der Genehmigung der Regierung,
Kammer des Innern. Die Letztere hat auch die Durchschnittspreise für den Werth der
Naturalleistungen festzusetzen. 161