Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

M BS. 1011 
8 11. 
(Zu §§ 148 ff. des Gesetzes.) 
Die Genehmigung statutarischer Bestimmungen, durch welche bezüglich der Einziehung 
und Entrichtung der Beiträge sowie bezüglich der Ausstellung und des Umtausches der 
QOuittungskarten besondere Anordnungen getroffen werden wollen, bleibt in allen Fällen dem 
Staatsministerium des Innern vorbehalten. 
IV. Höhere Verwaltungsbehörde. 
§ 12. 
(Zu § 169 des Gesetzes. 
Als höhere Verwaltungsbehörden im Sinne des Gesetzes gelten, soweit nicht in gegen- 
wärtiger Verordnung Anderes bestimmt ist, die Regierungen, Kammern des Innern. 
Dieselben entscheiden insbesondere in zweiter und letzter Instanz über die im § 155 
des Gesetzes erwähnten Streitigkeiten. 
* 13. 
(Zu § 34 Ziff. 2 des Gesetzes.) 
Die Festsetzung des durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienstes der in der Land= und 
Forstwirthschaft beschäftigten Personen erfolgt durch die Regierungen, Kammern des Innern, 
im Einvernehmen mit den Kammern der Finanzen. 
Die zur Zeit bestehenden Festsetzungen sind bis 1. Juli 1900 und weiterhin von 
fünf zu fünf Jahren einer neuerlichen Prüfung und geeigneten Falls entsprechender Aenderung 
zu unterziehen, sofern nicht früher ein Anlaß zu ihrer Aenderung vorliegt. 
Die hienach getroffenen Festsetzungen sind dem Vorstande der Versicherungsanstalt mit- 
zutheilen. 
§ 14 
(Zu § 104 Abs. V Ziff. 2 des Gesetzes.) 
Beschwerden eines gewählten Beisitzers des Schiedsgerichtes gegen seine Enthebung unter- 
liegen der Entscheidung des Landesversicherungsamtes. 
8 15. 
(Zu § 24 des Gesetzes.) 
Die den weiteren Communalverbänden eingeräumte Befugniß zur Gewährung von 
Naturalleistungen statt eines Theiles der Rente kann von den Distriktsräthen ausgeübt 
werden. Ein derartiger Beschluß des Distriktsrathes bedarf der Genehmigung der Regierung, 
Kammer des Innern. Die Letztere hat auch die Durchschnittspreise für den Werth der 
Naturalleistungen festzusetzen. 161
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.