Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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V. Vermögensverwaltung und Rechnungsführung. 
8 16. 
(Zu § 164 des Gesetzes.) 
Die im § 164 Abs. III des Gesetzes dem Communalverbande vorbehaltene Genehmigung 
zu einer von der Regel abweichenden Anlegung der Bestände der Versicherungsanstalt wird 
vom Landrathe ertheilt. 
Die Werthpapiere der Versicherungsanstalt sind bei der Kreiskasse zu hinterlegen. 
§ 17. 
Zu § 70 Ziff. 8 des Gesetzes.) 
Die Aufstellung der Jahresrechnung obliegt dem Vorstande nach näherer Bestimmung 
des Landesversicherungsamtes. 
Die Prüfung und Abnahme der Rechnung erfolgt durch den Ausschuß nach vorgängiger 
Revision seitens der Regierung, Kammer des Innern. 
VI. Landesversicherungsamt. 
§ 18. 
(Zu § 111 des Gesetzes.) 
Die Bekanntmachung vom 2. August 1886, die Formen des Verfahrens und den 
Geschäftsgang bei dem Landesversicherungsamte betreffend, (Gesetz= und Verordnungsblatt 
S. 547) findet auf das Verfahren und den Geschäftsgang des Amtes bei Ausführung des 
Invalidenversicherungsgesetzes bis auf Weiteres sinngemäße Anwendung. 
In den Fällen des § 110 Abs. I Ziffer 1 bis 3 und des § 178 entscheidet das 
Landesversicherungsamt in der Besetzung von mindestens zwei ständigen und zwei nicht- 
ständigen Mitgliedern (je einem Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten), zu denen 
in den Fällen des § 110 Abs.. Ziff. 1 bis 3 auch ein richterlicher Beamter 
zuguziehen ist. 
VII. Schlußbestimmung. 
8 19. 
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1900 an die Stelle der Ver- 
ordnung vom 27. Juli 1890, den Vollzug des Reichsgesetzes über die Invaliditäts= und 
Altersversicherung vom 22. Juni 1889 betreffend, (Gesetz= und Verordnungsblatt S. 506).
	        
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