Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

M Q D. 1017 
Als Dienstzeichen tragen die Gerichtsvollzieher eine Dienstmütze von dunkelblauem Tuche 
mit dem gekrönten Löwen ohne Scepter und Schwert in weißem Metall auf einer kreis- 
förmigen Unterlage von schwarzem Tuche. Es ist ihnen gestattet, einen Rock von dunkel 
blauem Tuche mit liegendem Kragen von schwarzem Tuche und zwei Reihen Knöpfen von 
weißem Metalle zu tragen. Bei Verrichtung des inneren Dienstes bei den Amtzggerichten 
ist der Gerichtsvollzieher zum Tragen dieses Nockes verpflichtet. 
Amtsgerichtsdiener, denen das Gerichtovollzieheramt als Nebenamt übertragen ist, tragen 
den für die Gerichtsdiener vorgeschriebenen Dienstrock und die in Abs. 2 vorgeschriebene 
Dienstmütze. 
86. 
Aufstellung als Gerichtsvollzieher setzt voraus, daß der Bewerber 
die deutsche Reichsangehörigkeit besitzt, 
der Militärpflicht und im Falle der Aushebung der aktiven Dienstpflicht genügt hat, 
25 Jahre alt ist, 
einen ungetrübten Leumund genießt, 
die für den Gerichtsvollzieherdienst erforderliche körperliche Rüstigkeit besitzt, 
sich in geordneten Vermögensverhältnissen befindet und 
die Prüfung für das Gerichtsvollzieheramt bestanden hat. 
Bon der Ablegung der Prüfung sind diejenigen Bewerber befreit, welche die Prüfung 
für das Gerichtsschreiberamt bestanden haben. 
87. 
Die Prüsung ist eine schriftliche und eine mündliche. Sie ist darauf zu richten, ob 
der Bewerber das für das Gerichtsvollzieheramt erforderliche Maß von Kenntnissen und 
praktischer Erfahrung erworben hat. 
Die Prüfung wird bei den von dem Staatsministerium der Justiz zu bezeichnenden 
Landgerichten von Prüfungskommissionen, welche aus Richtern und Staatsanwälten zu- 
sammengesetzt sind, abgehalten. 
Die Vorschriften über die Einrichtung der Prüfung, über die Voraussetzungen der 
Zulassung zu derselben und über die Beschäftigung, der die geprüften Bewerber sich, zum 
Behuf ihrer weiteren Ausbildung zu widmen haben, werden vom Staatsministerium der 
Justiz erlassen. 
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§ 8. 
Der Gerichtsvollzieher soll vor dem Antritte des Amtes schwören, daß er die ihm 
obliegenden Amtspflichten nach bestem Wissen und Gewissen den Gesetzen gemäß mit Fleiß 
und Sorgfalt erfüllen werde. 
Der Eid wird bei dem Amtsgericht in öffentlicher Sitzung geleistet. 
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