W 59. 1023
Die Disziplinarstrafen sind:
1. Verweis,
2. Geldstrafe bis zu 100 Mark,
3. Haft bis zu einer Woche.
Für das Disziplinarverfahren gelten folgende Bestimmungen:
Der beschuldigte Gerichtsvollzieher ist vor der Entscheidung zu hören. Gegen eine Ent-
scheidung, durch die eine Disziplinarstrafe ausgesprochen ist, findet Beschwerde statt. Die
Beschwerde ist binnen einer Woche nach der Verkündung oder der Zustellung der Entscheidung
bei dem Amtsgerichtsvorstand oder dem Präsidium des Landgerichts anzubringen. Die Ent-
scheidung erfolgt durch das Präsidium nach Anhörung des Beschwerdeführers. Eine weitere
Beschwerde findet nicht statt.
§36.
Wenn gegen einen Gerichtsvollzieher die öffentliche Klage wegen eines Verbrechens oder
wegen eines Vergehens erhoben ist, das den Verlust des Amtes zur Folge haben kann, steht
dem Amtsgerichtsvorstande das Recht zur Suspension des Gerichtsvollziehers zu. Gegen seine
Verfügung findet Beschwerde an den Präsidenten des Landgerichts statt. Die Beschwerde
wird im Aussichtsweg erledigt. Sie hat keine aufschiebende Wirkung.
§ 37.
Die Gewährung des im § 21 bestimmten Antheils sowie die Belassung der Gebühren
für die Vornahme der im § 12 bezeichneten Geschäfte hat zur Voraussetzung, daß der
Gerichtsvollzieher seinen Dienstpflichten im vollen Umfange nachkommt. Vernachlässigt der
Gerichtsvollzieher seine Pflichten, so hat der Amtagerichtsvorstand sofort an das Staats-
ministerium der Justiz zu berichten; das Staateoministerinm der Instiz kann die Gebühren-
antheile kürzen oder dem Einzug unterstellen.
VI. Amtsverweser.
§ 38.
Für die Dauer der Beurlaubung, der Suspension, der sonstigen Behinderung des Ge-
richtsvollziehers oder der vorübergehenden Erledigung einer Gerichtsvollzieherstelle soll die
Wahrnehmung der Amtsgeschäfte einem Amtsverweser übertragen werden.
Innerhalb einer Gerichtsvollzieherei sollen im Falle des Abs. 1 die Geschäfte durch die
übrigen Gerichtsvollzieher erledigt werden. Sofern dies nicht möglich ist, kann der Gerichts-
vollzieherei ein Hilfsgerichtsvollzieher beigegeben werden.
8 39.
Auf den Verweser gehen die dem Gerichtsvollzieher ertheilten Aufträge über.
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