Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

W 59. 1023 
Die Disziplinarstrafen sind: 
1. Verweis, 
2. Geldstrafe bis zu 100 Mark, 
3. Haft bis zu einer Woche. 
Für das Disziplinarverfahren gelten folgende Bestimmungen: 
Der beschuldigte Gerichtsvollzieher ist vor der Entscheidung zu hören. Gegen eine Ent- 
scheidung, durch die eine Disziplinarstrafe ausgesprochen ist, findet Beschwerde statt. Die 
Beschwerde ist binnen einer Woche nach der Verkündung oder der Zustellung der Entscheidung 
bei dem Amtsgerichtsvorstand oder dem Präsidium des Landgerichts anzubringen. Die Ent- 
scheidung erfolgt durch das Präsidium nach Anhörung des Beschwerdeführers. Eine weitere 
Beschwerde findet nicht statt. 
§36. 
Wenn gegen einen Gerichtsvollzieher die öffentliche Klage wegen eines Verbrechens oder 
wegen eines Vergehens erhoben ist, das den Verlust des Amtes zur Folge haben kann, steht 
dem Amtsgerichtsvorstande das Recht zur Suspension des Gerichtsvollziehers zu. Gegen seine 
Verfügung findet Beschwerde an den Präsidenten des Landgerichts statt. Die Beschwerde 
wird im Aussichtsweg erledigt. Sie hat keine aufschiebende Wirkung. 
§ 37. 
Die Gewährung des im § 21 bestimmten Antheils sowie die Belassung der Gebühren 
für die Vornahme der im § 12 bezeichneten Geschäfte hat zur Voraussetzung, daß der 
Gerichtsvollzieher seinen Dienstpflichten im vollen Umfange nachkommt. Vernachlässigt der 
Gerichtsvollzieher seine Pflichten, so hat der Amtagerichtsvorstand sofort an das Staats- 
ministerium der Justiz zu berichten; das Staateoministerinm der Instiz kann die Gebühren- 
antheile kürzen oder dem Einzug unterstellen. 
VI. Amtsverweser. 
§ 38. 
Für die Dauer der Beurlaubung, der Suspension, der sonstigen Behinderung des Ge- 
richtsvollziehers oder der vorübergehenden Erledigung einer Gerichtsvollzieherstelle soll die 
Wahrnehmung der Amtsgeschäfte einem Amtsverweser übertragen werden. 
Innerhalb einer Gerichtsvollzieherei sollen im Falle des Abs. 1 die Geschäfte durch die 
übrigen Gerichtsvollzieher erledigt werden. Sofern dies nicht möglich ist, kann der Gerichts- 
vollzieherei ein Hilfsgerichtsvollzieher beigegeben werden. 
8 39. 
Auf den Verweser gehen die dem Gerichtsvollzieher ertheilten Aufträge über. 
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