Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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50. 
Als reines Einkommen der Vergangenheit im Sinne der vorstehenden Bestimmung 
gilt derjenige Betrag, welcher von der Summe aller von dem Gerichtsvollzieher im Durch- 
schnitte der Jahre 1897, 1898 und 1899 bezogenen Gebühren, Staatszuschüsse, Schreib- 
gebühren und Nebeneinnahmen — ausschließlich der Reiseentschädigungen — verbleibt, 
nachdem dreißig vom Hundert dieses Anfalls als für den Dienstaufwand erforderlich in 
Abzug gebracht sind. War der Gerichtsvollzieher am 1. Januar 1900 noch nicht drei 
Jahre im Dienste, so wird für die fehlende Zeit auf das Einkommen zurückgegriffen, das 
während dieser Zeit der Vorgänger auf der von dem Gerichtsvollzieher bei der ersten 
Anstellung bekleideten Stelle bezogen hat. 
Hat das reine Einkommen der Vergangenheit für den Gerichtsvollzieher nicht mehr als 
2000 Mark betragen, so wird ihm dieses Einkommen im vollen Betrage, mindestens jedoch 
die Summe von 1620 Mark gewährleistet. Den vor dem 1. Januar 1897 ernannten 
Gerichtsvollziehern werden, falls sie mehr als 2000 Mark reines Einkommen hatten, neunzig 
vom Hundert dieses Einkommens, mindestens aber 2000 Mark, bis zum Höchstbetrage von 
3500 Mark gewährleistet. In besonders gelagerten Fällen kann das bisherige reine Ein- 
kommen bis zum vollen Betrage, jedoch nicht über 4000 Mark hinaus, gewährleistet werden. 
Die Gewährleistung erstreckt sich auf die ganze Dauer der aktiven Dienstzeit des 
(Ferichtsvollziehers. 
*51. 
Die Zahlung der persönlichen, Zulagen erfolgt nach Feststellung des reinen Einkommens 
mit Wirkung vom 1. Jannar 1900 in monatlichen Theilbeträgen. Ergeben sich bei der 
Berechnung der persönlichen Zulagen nicht volle Markbeträge, die durch die Zahl 12 ohne 
Pfennigbruchtheile theilbar sind, so sind dieselben auf den in dieser Weise theilbaren nächst 
höheren vollen Markbetrag aufzurunden. 
Die persönliche Zulage tritt an die Stelle der Gebührem und Gebührenantheile, die 
der Gerichtsvollzieher auf Grund der §§ 21, 26 Abs. 1 dieser Verordnung zu beziehen hätte. 
Würde sich die Einnahme eines Gerichtsvollziehers in einem Geschäftsjahre höher stellen, 
wenn ihm neben dem Gehalt und der Gehaltszulage statt der persönlichen Zulage die ihn 
für dieses Jahr treffenden Gebühren und Gebührenantheile nach den §§ 21, 26 Abs. 1 
gewährt würden, so kann die persönliche Zulage durch das Staatsministerium der Justiz 
auf den höheren Betrag ergänzt werden. 
52. 
Denjenigen Amtsgerichtsdienern, denen das Gerichtsvollzieheramt im Nebenamt über- 
tragen war, kann, sei es, daß sie zu Gerichtsvollziehern mit oder ohne Uebertragung des
	        
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