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Nr. 39249.
Königlich Allerhöchste Verordnung, die Vorschriften über die Gebühren der Gerichts-
vollzieher betreffend.
Im Namen Seiner Mojestät des Rönigs.,
Luitpold,
von Gottes Gnaden Königlicher Prinz von Gayern,
Pegent.
Wir finden Uns bewogen, auf Grund des Art. 5 des Gesetzes über das Gebühren-
wesen zu verordnen, was folgt:
§ 1.
Die Vergütung für die Verrichtungen der Gerichtsvollzieher bestimmt sich, soweit sie
nicht durch die Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher in der Fassung der Bekanntmachung
vom 20. Mai 1898 (R.G. Bl. S. 683) geregelt ist, ausschließlich nach den nachstehenden
Vorschriften.
§ 2.
Die Bestimmungen der Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher finden auch auf die
nach den Vorschriften der Prozeßordnungen auszuführenden Zwangsvollstreckungen und Zu-
stellungen in denjenigen Angelegenheiten Anwendung, die vor besondere Gerichte gehören oder
durch die Prozeßordnungen nicht betroffen werden.
§ 3.
Für die Verrichtungen einer Urkundsperson bei der Aufzeichnung der zur Konkurs.
masse gehörigen Gegenstände (8§ 123 der Konkursordnung) erhält der Gerichtsvollzieher die
im § 4 der Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher bestimmte Gebühr. Die Gebühr wird
nach dem Werthe der ausgezeichneten Gegenstände berechnet.
Für die Vornahme einer Siegelung oder Entsiegelung nach dem § 122 der Konkurs.
ordnung erhält der Gerichtsvollzieher die Hälfte dieser Gebühr. Eine besondere Gebühr für
die Siegelung oder Entsiegelung findet nicht statt, wenn das Geschäft mit der Aufzeichnung
der zur Konkursmasse gehörigen Gegenstände verbunden wird, bei welcher der Gerichts
vollzieher als Urkündsperson beigezogen ist.
84.
Für die Vornahme einer öffentlichen Versteigerung oder die Bewirkung eines Verkaufs
aus freier Hand, sowie für die Versteigerung beweglicher Sachen auf Anordnung des Voll.