Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

1034 
§ 2. 
Zur Aufbewahrung der hinterlegten Gelder, Werthpapiere und Kostbarkeiten sollen 
feuer= und einbruchsichere, mit doppeltem Verschlusse versehene Schränke verwendet werden. 
In anderen Behältern soll die Verwahrung nur erfolgen, wenn die Behälter in möglichst 
feuersicheren, an Thüren und Fenstern gegen Einbruch befestigten Räumen aufbewahrt werden 
und mit doppeltem Verschlusse versehen sind. 
Schlüsselduplikate werden bei dem Rentamte verwahrt, in dessen Bezirke das Amts- 
gericht seinen Sitz hat. 
Urkunden, die nicht Werthpapiere sind, werden nach Maßgabe der Registraturordnung 
verwahrt. 
§ 3. 
Die Hinterlegungsstelle wird mit einem Richter als erstem und einem Gerichtsschreiber 
als zweitem Hinterlegungsbeamten besetzt. Die Bestimmung der Hinterlegungsbeamten er- 
folgt, wenn das Gericht mit mehreren Richtern oder Gerichtsschreibern besetzt ist, für die 
Dauer eines Geschäftsjahrs, durch den Präsidenten des Landgerichts. 
Die Verrichtungen der Hinterlegungsstelle obliegen, soweit nicht ein Anderes bestimmt 
ist, dem ersten Hinterlegungsbeamten. 
Die Verwahrung von Urkunden, die nicht Werthpapiere sind, obliegt dem zweiten 
Hinterlegungsbeamten. 
84. 
Ist das Gericht mit mehreren Richtern oder Gerichtsschreibern besetzt, so ist aus der 
Zahl der Richter für den ersten und aus der Zahl der Gerichtsschreiber für den zweiten 
Hinterlegungsbeamten ein Stellvertreter für die Dauer eines Geschäftsjahrs zu bestimmen. 
Die Bestimmung des Stellvertreters des ersten Hinterlegungsbeamten erfolgt durch den 
Präsidenten des Landgerichts, die des zweiten erfolgt durch den Vorstand des Amtsgerichts. 
Ist ein Hinterlegungsbeamter verhindert oder seine Stelle erledigt, ohne daß ein Stell- 
vertreter vorhanden ist, so erfolgt die Aufstellung des Stellvertreters durch den Präsidenten 
des Landgerichte. 
§ 5. 
Die Ointerlegungsbeamten dürfen bei Annahme= und Ausgabegeschäften nur gemein 
schaftlich handeln. Die Kasse steht unter ihrem gemeinschaftlichen Verschlusse; keiner von 
ihnen darf auch nur vorübergehend seinen Schlüssel dem Anderen überlassen. 
§ 6. 
Mit Genehmigung des Präsidenten des Landgerichts können für den unmittelbaren 
Verkehr mit den Betheiligten gewisse Wochentage und Stunden festgesetzt werden. Die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.