Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

M 60. 1035 
Festsetzung ist durch das für die Bekanntmachungen des Amtsgerichts bestimmte Blatt zu 
veröffentlichen; ist die Hinterlegungsstelle für mehrere Amtsgerichtsbezirke errichtet, so ist die 
Festsetzung durch jedes der für die Bekanntmachungen der Amtsgerichte bestimmten Blätter 
zu veröffentlichen. 
In dringenden Fällen müssen die erforderlichen Geschäfte während der gewöhnlichen 
Geschäftsstunden auch außerhalb der festgesetzten Zeit vorgenommen werden. Als dringende 
Fälle gelten insbesondere die im 8 40 aufgezählten. 
87. 
Geld soll nur in Zahlungsmitteln hinterlegt werden, welche bei den Staatskassen in 
Zahlung zu nehmen sind. Anderes als kassenmäßiges Geld soll jedoch angenommen werden, 
wenn es nach den Umständen des Falles als zweckmäßig erscheint. Es muß angenommen 
werden, wenn die Behörde, auf deren Anordnung oder Weisung die Hinterlegung beruht, 
dies anordnet oder der Hinterleger, welcher durch die Hinterlegung sich von einer Verbind- 
lichkeit befreien will, seiner Erklärung (§ 13) nach die Verbindlichkeit durch Zahlung solchen 
Geldes erfüllen darf. 
88. 
Jede Masse ist gesondert zu verwahren. Hinterlegtes, kassenmäßiges Geld ist, sofern 
es mindestens einhundert Mark beträgt und nach den Umständen des Falles anzunehmen 
ist, daß es mehr als drei Monate hinterlegt bleibt, bei der K. Bank in solcher Weise ver- 
zinslich anzulegen, daß es jederzeit zurückgezogen werden kann. Beträgt das hinterlegte 
Geld mehr als eintausend Mark, so kann die Anlage auch erfolgen, wenn die Hinterlegung 
voraussichtlich nur eine kürzere Zeit mindestens aber einen Monat dauert. Die llebersendung 
und die Zurückziehung des Geldes erfolgt auf Kosten und Gefahr des Hinterlegers. 
In keinem Falle darf hinterlegtes Geld mit anderweitigem Gelde vermischt oder zu 
anderen als den Zahlungen, zu deren Bewirkung es bestimmt ist, verwendet werden. 
§ 9. 
Die Hinterlegungsstelle ist nicht verpflichtet, die Ausloosung oder Kündigung der Werth- 
papiere zu überwachen und für die Einziehung neuer Zins-, Renten= oder Gewinnantheil= 
scheine oder der Beträge fälliger Zins-, Renten= oder Gewinnantheilscheine zu sorgen. 
Bei der Hinterlegung von Werthpapieren, welche der Vater oder die Mutter, der 
Vormund, der Pfleger oder der Beistand auf Grund der §§ 1667, 1814, 1818 oder 
das Nachlaßgericht auf Grund des § 1960 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bewirkt, hat die 
Hinterlegungsstelle, wenn sie wahrnimmt, daß eine Ausloosung oder Kündigung stattgefunden 
hat, die Einziehung neuer Zins-, Renten- oder Gewinnantheilscheine erforderlich ist oder 
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