Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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fällige Zins-, Renten= oder Gewinnantheilscheine nicht erhoben werden, hievon dem Vor- 
mundschaftsgericht oder dem Nachlaßgerichte Mittheilung zu machen. 
8 10. 
Ueber die Beschwerde gegen eine Verfügung des ersten Hinterlegungsbeamten ent— 
scheidet das Präsidium des Landgerichts. Gegen dessen Entscheidung findet Beschwerde zum 
Staatsministerium der Justiz statt. 
§ 11. 
Die erforderlichen Bestimmungen über die Geschäftsführung, insbesondere die Buch- 
und Kasseführung und die Beaufsichtigung des gerichtlichen Hinterlegungswesens, werden 
von den Staatsministerien der Justiz und der Finanzen erlassen. 
2. Verfahren bei der Hinterlegung. 
– 12. 
Die Hinterlegung kann unmittelbar bei der Hinterlegungsstelle oder mittels Einsendung 
durch die Post erfolgen. 
§ 13. 
Bei der Hinterlegung ist eine schriftliche Erklärung Hinterlegungserklärung) in zwei 
Exemplaren vorzulegen. 
Die Erklärung muß enthalten: 
1. Namen, Stand oder Gewerbe und Wohnort des Hinterlegers und seines etwaigen 
Vertreters; 
2. die Bezeichnung der zu hinterlegenden Sache; bei Geld den Betrag und, wenn 
nicht kassenmäßiges Geld hinterlegt wird, die Angabe der Geldsorten; bei Werthpapieren 
die Angabe der Gattung, der Nummern und des Nennbetrags sowie der sonstigen Unter- 
scheidungsmerkmale oer einzelnen Stücke; wenn mit den Werthpapieren die dazu gehörenden 
Erneuerungsscheine, Zins-, Renten= oder Gewinnantheilscheine hinterlegt werden, auch die 
hierauf bezüglichen Angaben; bei Kostbarkeiten die Angabe der Gattung und des Stoffes 
und der etwaigen besonderen Eigenschaften und Merkmale sowie des Schätzungswerths; 
3. die Angabe der Veranlassung zur Hinterlegung und, wenn die Hinterlegung in einer 
bei einer Behörde anhängigen Rechtssache erfolgt, die Bezeichnung der Sache und der Behörde: 
4. soweit es thunlich ist, die Bezeichnung der Person, an welche die hinterlegte Sache 
herausgegeben werden soll, nach Namen, Stand oder Gewerbe und Wohnort. 
§ 1. 
Bei einer Hinterlegung zum Zwecke der Befriedigung eines Gläubigers kann ein etwaiger 
Verzicht des Hinterlegers auf das Recht der Rücknahme in die Hinterlegungserklärung auf- 
genommen werden.
	        
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