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unddreißig Jahren, wenn nicht der Empfangsberechtigte sich vorher bei der Hinterlegungs-
stelle meldet. Die Frist beginnt im Falle des 8 382 mit dem Ende des Monats, in dem
der Gläubiger die Anzeige des Schuldners von der Hinterlegung erhalten hat, in den übrigen
Fällen mit der Erlassung des Ausschlußurtheils.
Das Gericht hat das Ausschlußurtheil der Hinterlegungsstelle mitzutheilen.
§ 34.
In den Fällen des § 117 Abs. 2 und der §s§ 120, 121, 124, 126 des Gesetzes
über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung erlischt der Anspruch auf Heraus-
gabe mit dem Ablaufe von einunddreißig Jahren, wenn nicht der Empfangsberechtigte
sich vorher bei der Hinterlegungsstelle meldet. Die Frist beginnt mit der Hinterlegung, in
den Fällen der §§ 120, 121 mit dem Ende des Monats, in dem die Bedingung einge-
treten ist, unter welcher die Hinterlegung erfolgt ist. Kann der Eintritt der Bedingung
nicht ermittelt werden, so beginnt die Frist mit dem Ablaufe von 10 Jahren seit der
Hinterlegung oder, wenn die Bedingung erst in einem späteren Zeitpunkt eintreten konnte,
seit diesem Zeitpunkte.
§ 35.
In den übrigen Fällen erlischt der Anspruch auf Herausgabe mit dem Ablaufe von
dreißig Jahren nach der Hinterlegung, wenn nicht der Empfangsberechtigte sich vorher bei
der Hinterlegungsstelle meldet.
Bei Hinterlegungen, welche erfolgt sind
1. auf Grund des § 1667 oder der 8§ 1814, 1818 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
von dem Vater oder der Mutter, dem Vormunde, Pfleger oder Beistande,
2. auf Ersuchen der Fideikommißbehörde in einer Familienfideikommißsache,
beginnt die Frist mit dem Ende des Monats, in welchem die elterliche Gewalt, die Vormund-
schaft oder Pflegschaft oder die Eigenschaft der Sache als Vermögensstück des Fideikommisses
aufgehört hat.
§ 36.
Hat in den Fällen des § 35 innerhalb der Frist ein Betheiligter die Fortdauer der
Veranlassung zur Hinterlegung angezeigt und nachgewiesen, so beginnt die Frist mit dem
Ende des Monats, in welchem der Betheiligte die Anzeige gemacht hat, von Neuem.
Im Falle der Anbringung eines Gesuchs um Herausgabe von Zins-, Renten= oder
Gewinnantheilscheinen oder von Erneuerungsscheinen hinterlegter Werthpapiere sowie im Falle
der Zurückweisung eines Gesuchs um Herausgabe hinterlegter Sachen findet die Vorschrift
des Abs. 1 entsprechende Anwendung, wenn anzunehmen ist, daß zur Zeit der Anbringung
des Gesuchs die Veranlassung zur Hinterlegung noch fortdauerte.
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