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837.
Das Erlöschen des Anspruchs kommt dem Fiskus zu statten.
§ 38.
Hinterlegte Urkunden, die nicht Werthpapiere sind, können, wenn der Anspruch auf
Herausgabe erloschen ist, auf Anordnung der Hinterlegungsstelle vernichtet werden.
§ 39.
Im Juni und im Dezember jedes Jahres hat die Hinterlegungsstelle ein Verzeichniß
der Massen, bei welchen im Laufe des nächsten Jahres das Erlöschen des Anspruchs auf
Herausgabe bevorsteht, durch Anheftung an die Gerichtstafel und durch einmalige Einrückung
in das für die Bekanntmachungen des Amtsgerichts bestimmte Blatt öffentlich bekannt zu
machen. In das im Juni bekannt zu machende Verzeichniß sind die Massen aufzunehmen,
bei welchen der Anspruch in der ersten Hälfte des nächsten Kalenderjahrs, in das im Dezember
bekannt zu machende Verzeichniß sind die Massen aufzunehmen, bei welchen der Anspruch
in der zweiten Hälfte des nächsten Kalenderjahrs erlischt. In das Verzeichniß sind die im
§ 13 Abs. 2 Nr. 1, 2, 4 bezeichneten Angaben sowie der wesentliche Inhalt der im § 13
Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten Angabe aufzunehmen. Das Verzeichniß soll vor dem Ablaufe
von sechs Monaten seit der Anheftung von der Gerichtstafel nicht abgenommen werden.
Die Einrückung in das Blatt darf unterbleiben, wenn die Kosten dem Bestande der Massen
gegenüber, bei welchen das Erlöschen des Anspruchs auf Herausgabe bevorsteht, unverhältniß-
mäßig groß sind.
6. Vorläusige Verwahrung.
§ 40.
Die Amtegerichte, für deren Bezirke ein anderes Amtsgericht als Hinterlegungsstelle
bestimmt ist, haben Geld, Werthpapiere und Kostbarkeiten in vorläufige Verwahrung zu
nehmen, wenn von der Hinterlegung abhängt:
1. die Zulassung eines Dritten zur einstweiligen Prozeßführung;
2. die Zulassung eines Ausländers zur Prozeßführung;
3. die Vollstreckbarkeit einer Entscheidung;
4. der Beginn, die Fortsetzung, die einstweilige Einstellung, die Einstellung, die Be-
schränkung oder die Abwendung einer Zwangsvollstreckung;
5. die Aufhebung einer erfolgten Vollstreckungsmaßregel;
6 die Anordnung, die Vollziehung, die Abwendung der Vollziehung, die Bestätigung,
Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes, einer einstweiligen Verfügung oder einer sonstigen
Sicherheitsmaßregel;