Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

1044 
Zu den in den Abs. 1, 2 bezeichneten Anordnungen ist das Vormundschaftsgericht, im 
Falle des § 1960 das Nachlaßgericht zuständig. 
II. Besorgung des Hinterlegungswesens durch die K. Bank. 
§ 46. 
Die Uebertragung der Besorgung des Hinterlegungswesens an die K. Bank erfolgt 
durch Anordnung der Staatsministerien der Justiz und der Finanzen. 
847. 
Die K. Bank kann auch nicht kassenmäßiges Geld zur Hinterlegung annehmen. Sie 
ist jedoch berechtigt, es in kassenmäßiges umzusetzen, wenn die Umsetzung nach den Umständen 
des Falles zweckmäßig erscheint und die Behörde, auf deren Anordnung oder Weisung die 
Hinterlegung beruht, die Umsetzung nicht verboten hat. Die K. Bank haftet nur für den 
bei der Umsetzung als Reinerlös erzielten Betrag. 
Hinterlegtes kassenmäßiges oder in kassenmäßiges umgesetztes Geld geht in das Eigen- 
thum der K. Bank über, welche dem Empfangsberechtigten zur Zahlung des Kapitals und 
der Zinsen verpflichtet ist. Die Verzinsung wird nach dem Ablaufe von 5 Jahren seit 
der Hinterlegung eingestellt, wenn nicht ein Betheiligter die Fortdauer der Hinterlegung 
anzeigt und nachweist. Der Zinsfuß und der Beginn der Verzinsung, ferner die Fälle, 
in denen nicht erhobene Zinsen bezüglich der Verzinsung als neue Anlagen zu gelten haben, 
werden durch die Staatsministerien der Iustiz und der Finanzen bestimmt. 
Hinterlegte nicht kassenmäßige Gelder, Werthpapiere und Kostbarkeiten werden ge- 
sondert verwahrt. 
8 48. 
Die für das Verfahren bei der Hinterlegung bezüglich der amtsgerichtlichen Hinter- 
legungsstellen geltenden Vorschriften der §§ 12 bis 16, 18 bis 22 finden Anwendung. 
Die Hinterlegungserklärung kann zum Protokolle des Gerichtsschreibers des Amtsgerichts, 
für dessen Bezirk die K. Bank Hinterlegungsstelle ist, oder eines anderen Amtsgerichts ab- 
gegeben werden; ist die Rechtssache, in welcher die Hinterlegung erfolgt, bei dem Landgericht 
oder einem Gerichte höherer Art anhängig, so kann die Erklärung auch zum Protokolle des 
Gerichtsschreibers des Gerichts erfolgen, bei welchem die Sache anhängig ist. 
§ 49. 
Die Herausgabe der hinterlegten Sachen findet nur auf Weisung des Amtsgerichts 
statt, für dessen Bezirk die K. Bank Hinterlegungsstelle ist. Die Weisung hat den Namen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.