Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

M GI. 1057 
C. Ausführung der Impfung und Wiederimpfung. 
§ 12. Die zu impfenden Kinder sind vom Impfarzte vor der Impfung zu besichtigen; auch 
sind die begleitenden Angehörigen von ihm über den Gesundheitszustand der Impflinge 
zu befragen. 
Kinder, welche an schweren akuten oder chronischen, die Ernährung stark beein- 
trächtigenden oder die Säfte verändernden Krankheiten leiden, sollen in der Regel 
nicht geimpft und nicht wieder geimpft werden. 
Ausnahmen sind (namentlich beim Auftreten der natürlichen Pocken) gestattet und 
werden dem Ermessen des Impfarztes anheimgegeben. 
§ 13. Die Impfung ist als eine chirurgische Operation anzusehen und mit voller Anwendung 
aller Vorsichtsmaßregeln auszuführen, welche geeignet sind, Wundinfektionskrankheiten 
fernzuhalten; insbesondere hat der Impfarzt sorgfältig auf die Reinheit seiner Hände, 
der Impfinstrumente und der Impfstelle Bedacht zu nehmen; auch ist der Lymphe- 
vorrath während der Impfung durch Bedecken vor Verunreinigung zu schützen. 
Hat der Impfarzt einzelne Fälle ansteckender Krankheiten in Behandlung, so 
hat er in zweckentsprechender Weise deren Verbreitung bei dem Impfgeschäfte durch 
seine Person zu verhüten. Auch dürfen die Lokalitäten in dieser Beziehung keine 
Gefahr bieten. 
§ 14. Die Thierlymphe ist thunlichst bald nach dem Empfange zu verimpfen, bis zum 
Gebrauch aber an einem kühlen Orte und vor Licht geschützt aufzubewahren. Die 
Lymphe darf durch Zusätze von Glycerin, Wasser oder anderen Stoffen nicht weiter 
verdünnt werden. 
§ 15. Zur Impfung eines jeden Impflinges sind nur Instrumente zu benützen, welche 
durch trockene oder feuchte Hitze (Ausglühen, Auskochen) oder durch Alkoholbehandlung 
keimfrei gemacht sind. 
Die jedesmal für den Gebrauch nothwendige Menge von Lymphe kann ent- 
weder unmittelbar aus dem Glasgefäße mit dem Impfinstrument entnommen oder 
auf ein keimfreies Glasschälchen gebracht werden. Beim Gebrauche von Haarröhrchen 
kann sie auch unmittelbar aus einem solchen auf das Instrument getropft werden. 
16. Die Impfung wird der Regel nach auf einem Oberarme vorgenommen und zwar 
bei Erstimpflingen auf dem rechten, bei Wiederimpflingen auf dem linken. Es 
genügen vier seichte Schnitte von höchstens 1 cm Länge Die einzelnen Impfschnitte 
sollen mindestens 2 cm von einander entfernt liegen. Stärkere Blutungen beim 
Impfen sind zu vermeiden. Einmaliges Einstreichen der Lymphe in die durch An- 
spannen der Haut klaffend gehaltenen Wunden ist im Allgemeinen ausreichend. 
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