Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Das Auftragen der Lymphe mit dem Pinsel ist verboten. 
Uebrig gebliebene Mengen von Lymphe dürfen nicht in das Gefäß zurückgefüllt 
oder zu späteren Impfungen verwendet werden. 
§ 17. Die Erstimpfung hat als erfolgreich zu gelten, wenn mindestens eine Pustel zur 
regelmäßigen Entwickelung gekommen ist. Bei der Wiederimpfung genügt für den 
Erfolg schon die Bildung von Knötchen oder Bläschen an den Impfstellen. 
§ 18. Der Impfarzt ist verpflichtet, etwaige Störungen des Impfverlaufs und jede wirk- 
liche oder angebliche Nachkrankheit, soweit sie ihm bekannt werden, thunlichst genau 
festzustellen und an zuständiger Stelle sofort anzuzeigen. 
§ 19. Die Vorschriften der §§ 5 bis 18 unter Lit. B und C gelten auch für Privat- 
impfungen. 
D. Verhaltungsvorschriften für die Angehörigen der Impflinge. 
a) Vorschriften für die Angehörigen der Erstimpflinge. 
§ 1. Aus einem Hause, in welchem ansteckende Krankheiten, wie Scharlach, Masern, 
Diphtherie, Croup, Keuchhusten, Flecktyphus, rothlaufartige Entzündungen oder die 
natürlichen Pocken herrschen, dürfen die Impflinge zum allgemeinen Termine nicht 
gebracht werden. 
§ 2. Die Eltern des Impflinges oder deren Vertreter haben dem Impfarzte vor der Aus- 
führung der Impfung über frühere oder noch bestehende Krankheiten des Kindes 
Mittheilung zu machen. 
83. Die Kinder müssen zum Impftermine mit rein gewaschenem Körper und mit reinen 
Kleidern gebracht werden. 
8 4. Auch nach dem Impfen ist möglichst große Reinhaltung des Impflinges die wichtigste 
Pflicht. 
8§5. Der Impfling soll womöglich täglich gebadet werden, wenigstens versäume man eine 
tägliche sorgfältige Waschung nicht. 
§ 6. Die Nahrung des Kindes bleibe unverändert. 
§ 7. Bei günstigem Wetter darf das Kind ins Freie gebracht werden. Man vermeide 
im Hochsommer nur die heißesten Tagesstunden und die direkte Sonnenhitze. 
Die Impfstellen sind mit großer Sorgfalt vor dem Aufreiben, Zerkratzen und vor 
Beschmutzung zu bewahren; sie dürfen nur mit frisch gereinigten Händen berührt 
werden; zum Waschen darf nur ein reiner Schwamm oder reine Leinwand oder reine 
Watte verwendet werden. 
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