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§ 12.
§ 1.
§2.
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Vor Berührung mit Personen, welche an eiternden Geschwüren, Hautausschlägen
oder Wundrose (Rothlauf) erkrankt sind, ist der Impfling sorgfältig zu bewahren,
um die Uebertragung von Krankheitskeimen in die Impfstellen zu verhüten; auch
sind die von solchen Personen benutzten Gegenstände von dem Impflinge fernzuhalten.
Kommen unter den Angehörigen des Impflinges, welche mit ihm denselben Haushalt
theilen, Fälle von Krankheiten der obigen Art vor, so ist es zweckmäßig, den Rath eines
Arztes einzuholen.
Nach der erfolgreichen Impfung zeigen sich vom vierten Tage ab kleine Bläschen,
welche sich in der Regel bis zum neunten Tage unter mäßigem Fieber vergrößern
und zu erhabenen, von einem rothen Entzündungshof umgebenen Schutzpocken ent-
wickeln. Dieselben enthalten eine klare Flüssigkeit, welche sich am achten Tage zu
trüben beginnt. Vom zehnten bis zwölften Tage beginnen die Pocken zu einem
Schorfe einzutrockuen, der nach drei bis vier Wochen von selbst abfällt.
Die erfolgreiche Impfung läßt Narben von der Größe der Pustelu zurück,
welche mindestens mehrere Jahre hindurch deutlich sichtbar bleiben.
Bei regelmäßigem Verlaufe der Schutzpocken ist ein Verband überflüssig, falls aber
in der nächsten Umgebung derselben eine starke breite Röthe entstehen sollte, sind
kalte, häufig zu wechselnde Umschläge mit abgekochtem Wasser anzuwenden; wenn die
Pocken sich öffnen, ist ein reiner Verband anzulegen.
Bei jeder erheblichen, nach der Impfung entstehenden Erkrankung ist ein Arzt zu-
zuziehen; der Impfarzt ist von jeder solchen Erkrankung, welche vor der Nachschau
oder innerhalb 14 Tagen nach derselben eintritt, in Kenntniß zu setzen.
. An dem im Impftermine bekannt zu gebenden Tage erscheinen die Impflinge zur
Nachschau. Kann ein Kind am Tage der Nachschau wegen erheblicher Erkrankung,
oder weil in dem Hause eine ansteckende Krankheit herrscht (§ 1), nicht in das Impf-
lokal gebracht werden, so haben die Eltern oder deren Vertreter dieses spätestens am
Termintage dem Impfarzt anzuzeigen.
Der Impfschein ist sorgfältig aufzubewahren.
b) Vorschriften für die Angehörigen der Wiederimpftinge.
Aus einem Hause, in welchem ansteckende Krankheiten, wie Scharlach, Masern,
Diphtherie, Croup, Keuchhusten, Flecktyphus, rothlaufartige Entzündungen oder die
natürlichen Pocken herrschen, dürfen die Impflinge zum allgemeinen Termine nicht kommen.
Die Kinder sollen im Impftermine mit reiner Haut, reiner Wäsche und in sauberen
Kleidern erscheinen.
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