Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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84. 
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Ou 
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Auch nach dem Impfen ist möglichst große Reinhaltung des Impflinges die wichtigste Pflicht. 
Die Entwickelung der Impfpusteln tritt am 3. oder 4. Tage ein und ist für gewöhnlich 
mit so geringen Beschwerden im Allgemeinbefinden verbunden, daß eine Versäumniß 
des Schulunterrichts deshalb nicht nothwendig ist. Nur wenn ausnahmsweise Fieber 
eintritt, soll das Kind zu Hause bleiben. Stellen sich vorübergehend größere Röthe 
und Anschwellungen der Impfstellen ein, so sind kalte, häufig zu wechselnde Umschläge 
mit abgekochtem Wasser anzuwenden. Die Kinder können das gewohnte Baden fort- 
setzen. Das Turnen ist vom 3. bis 12. Tage von Allen, bei denen sich Impfblattern 
bilden, auszusetzen. Die Impfstellen sind, solange sie nicht vernarbt sind, sorgfältig 
vor Beschmutzung, Kratzen und Stoß sowie vor Reibungen durch enge Kleidung und 
vor Druck von außen zu hüten. Jusbesondere ist der Verkehr mit solchen Personen, 
welche an eiternden Geschwüren, Hantausschlägen oder Wundrose (Nothlauf) leiden, 
und die Benützung der von ihnen gebrauchten Gegenstände zu vermeiden. 
Bei jeder erheblichen, nach der Impfung entstehenden Erkrankung, ist ein Arzt zuzu- 
ziehen; der Impfarzt ist von jeder solchen Erkrankung, welche vor der Nachschau oder 
innerhalb 14 Tagen nach derselben eintritt, in Kenntniß zu setzen. 
An dem im Impftermine bekannt zu gebenden Tage erscheinen die Impflinge zur 
Nachschan. Kann ein Kind am Tage der Nachschau wegen erheblicher Erkrankung 
oder weil in dem Hause eine ansteckende Krankheit herrscht (§ 1), nicht in das Impf- 
lokal kommen, so haben die Eltern oder deren Vertreter dieses spätestens am Termintage 
dem Impfarzt anzuzeigen. 
Der Zmpfschein ist sorgfältig aufzubewahren. 
E. Vorschriften, welche bei der Ausführung des Impfgeschäftes amtlich 
SI. 
zu befolgen find. 
Bereits bei der Bekanntmachung des Impftermins hat die Ortspolizeibehörde dafür 
Sorge zu tragen, daß die Angehörigen der Impflinge gedruckte Verhaltungsvorschriften 
(s. Lit. D) für die öffentlichen Impfungen und über die Behandlung der Impflinge 
während der Entwickelung der Impfblattern erhalten. 
In Städten mit mehr als 10 000 Einwohnern ist es zulässig, die gedruckten 
Verhaltungsvorschriften für die Angehörigen der Erstimpflinge erst im Impftermin an 
die Angehörigen zu vertheilen, unter der Voraussetzung, daß die §§ 1 und 3 der 
fraglichen Vorschriften in der öffentlichen Bekanntmachung des Impftermins zum 
Abdrucke gelangt sind.
	        
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