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Auch nach dem Impfen ist möglichst große Reinhaltung des Impflinges die wichtigste Pflicht.
Die Entwickelung der Impfpusteln tritt am 3. oder 4. Tage ein und ist für gewöhnlich
mit so geringen Beschwerden im Allgemeinbefinden verbunden, daß eine Versäumniß
des Schulunterrichts deshalb nicht nothwendig ist. Nur wenn ausnahmsweise Fieber
eintritt, soll das Kind zu Hause bleiben. Stellen sich vorübergehend größere Röthe
und Anschwellungen der Impfstellen ein, so sind kalte, häufig zu wechselnde Umschläge
mit abgekochtem Wasser anzuwenden. Die Kinder können das gewohnte Baden fort-
setzen. Das Turnen ist vom 3. bis 12. Tage von Allen, bei denen sich Impfblattern
bilden, auszusetzen. Die Impfstellen sind, solange sie nicht vernarbt sind, sorgfältig
vor Beschmutzung, Kratzen und Stoß sowie vor Reibungen durch enge Kleidung und
vor Druck von außen zu hüten. Jusbesondere ist der Verkehr mit solchen Personen,
welche an eiternden Geschwüren, Hantausschlägen oder Wundrose (Nothlauf) leiden,
und die Benützung der von ihnen gebrauchten Gegenstände zu vermeiden.
Bei jeder erheblichen, nach der Impfung entstehenden Erkrankung, ist ein Arzt zuzu-
ziehen; der Impfarzt ist von jeder solchen Erkrankung, welche vor der Nachschau oder
innerhalb 14 Tagen nach derselben eintritt, in Kenntniß zu setzen.
An dem im Impftermine bekannt zu gebenden Tage erscheinen die Impflinge zur
Nachschan. Kann ein Kind am Tage der Nachschau wegen erheblicher Erkrankung
oder weil in dem Hause eine ansteckende Krankheit herrscht (§ 1), nicht in das Impf-
lokal kommen, so haben die Eltern oder deren Vertreter dieses spätestens am Termintage
dem Impfarzt anzuzeigen.
Der Zmpfschein ist sorgfältig aufzubewahren.
E. Vorschriften, welche bei der Ausführung des Impfgeschäftes amtlich
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zu befolgen find.
Bereits bei der Bekanntmachung des Impftermins hat die Ortspolizeibehörde dafür
Sorge zu tragen, daß die Angehörigen der Impflinge gedruckte Verhaltungsvorschriften
(s. Lit. D) für die öffentlichen Impfungen und über die Behandlung der Impflinge
während der Entwickelung der Impfblattern erhalten.
In Städten mit mehr als 10 000 Einwohnern ist es zulässig, die gedruckten
Verhaltungsvorschriften für die Angehörigen der Erstimpflinge erst im Impftermin an
die Angehörigen zu vertheilen, unter der Voraussetzung, daß die §§ 1 und 3 der
fraglichen Vorschriften in der öffentlichen Bekanntmachung des Impftermins zum
Abdrucke gelangt sind.