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95.
86.
§ 7.
88.
89.
8 10.
Auf Grund der festgestellten Impflisten hat die Distriktspolizeibehörde die Uebersicht
über das Ergebniß der Impfungen und Wiederimpfungen für jeden Impfbezirk nach
den Formularen VIII und IX anzufertigen und der k. Regierung, Kammer des Innern,
vorzulegen, von welcher diese Listen nebst zwei für den Regierungsbezirk herzustellenden
Hauptübersichten an das Staatsministerium des Innern einzusenden sind.
Bei der Herstellung der Listen V,. VI und VII sind die Bemerkungen, welche den
Formularen vorgedruckt sind, genau zu beachten.
An dem für die Nachschau der Impflinge bestimmten Tage hat der Impfarzt über
jede Impfung nach erfolgter Feststellung ihrer Wirkung den Impfschein gemäß § 10
Abs. 1 des Impfgesetzes nach dem Formular I oder II und zwar die Impfscheine
für erste Impfungen (§ 1 Ziff. 1 des Impfgesetzes) auf Papier von röthlicher Farbe
und die Impfscheine für spätere Impfungen (Wiederimpfungen nach § 1 Ziff. 2 des
Impfgesetzes) auf Papier von grüner Farbe auszufertigen.
Die nach § 10 Abs. 2 des Impfgesetzes auszustellenden Zeugnisse über gänzliche
oder vorläufige Befreiung von der Impfung sind nach dem Formular III oder IV.
und zwar auf weißem Papier auszufertigen.
Die im Anhange beigedruckten Impfformulare haben bei den im Jahre 1900 statt-
findenden Impfungen zum ersten Male in Anwendung zu kommen, wobei übrigens
bemerkt wird, daß an den Form. I bis IV einschl. Aenderungen nicht vorgenommen wurden.
Für den Bezug der Impfformulare wird auf die Ministerial-Entschließung vom
12. Dezember 1878 (Amtsblatt S. 424) hingewiesen.
Insoweit etwa vorräthige Formulare von Nr. V bis IX einschl. noch benützt
werden wollten, müßten dieselben nach den dazu erfolgten Aenderungen vorerst richtig
gestellt werden.
Für die Erstattung der Jahresberichte über die Schutzpockenimpfung bleibt gesonderte
Entschließung vorbehalten.
Im Uebrigen tritt gegenwärtige Bekanntmachung gleichzeitig mit der Allerhöchsten
Verordnung vom 17. Dezember 1899 in Wirksamkkeit.
München, den 21. Dezember 1899.
Frhr. v. Feilitzsch.