Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

„W 61. 1063 
95. 
86. 
§ 7. 
88. 
89. 
8 10. 
Auf Grund der festgestellten Impflisten hat die Distriktspolizeibehörde die Uebersicht 
über das Ergebniß der Impfungen und Wiederimpfungen für jeden Impfbezirk nach 
den Formularen VIII und IX anzufertigen und der k. Regierung, Kammer des Innern, 
vorzulegen, von welcher diese Listen nebst zwei für den Regierungsbezirk herzustellenden 
Hauptübersichten an das Staatsministerium des Innern einzusenden sind. 
Bei der Herstellung der Listen V,. VI und VII sind die Bemerkungen, welche den 
Formularen vorgedruckt sind, genau zu beachten. 
An dem für die Nachschau der Impflinge bestimmten Tage hat der Impfarzt über 
jede Impfung nach erfolgter Feststellung ihrer Wirkung den Impfschein gemäß § 10 
Abs. 1 des Impfgesetzes nach dem Formular I oder II und zwar die Impfscheine 
für erste Impfungen (§ 1 Ziff. 1 des Impfgesetzes) auf Papier von röthlicher Farbe 
und die Impfscheine für spätere Impfungen (Wiederimpfungen nach § 1 Ziff. 2 des 
Impfgesetzes) auf Papier von grüner Farbe auszufertigen. 
Die nach § 10 Abs. 2 des Impfgesetzes auszustellenden Zeugnisse über gänzliche 
oder vorläufige Befreiung von der Impfung sind nach dem Formular III oder IV. 
und zwar auf weißem Papier auszufertigen. 
Die im Anhange beigedruckten Impfformulare haben bei den im Jahre 1900 statt- 
findenden Impfungen zum ersten Male in Anwendung zu kommen, wobei übrigens 
bemerkt wird, daß an den Form. I bis IV einschl. Aenderungen nicht vorgenommen wurden. 
Für den Bezug der Impfformulare wird auf die Ministerial-Entschließung vom 
12. Dezember 1878 (Amtsblatt S. 424) hingewiesen. 
Insoweit etwa vorräthige Formulare von Nr. V bis IX einschl. noch benützt 
werden wollten, müßten dieselben nach den dazu erfolgten Aenderungen vorerst richtig 
gestellt werden. 
Für die Erstattung der Jahresberichte über die Schutzpockenimpfung bleibt gesonderte 
Entschließung vorbehalten. 
Im Uebrigen tritt gegenwärtige Bekanntmachung gleichzeitig mit der Allerhöchsten 
Verordnung vom 17. Dezember 1899 in Wirksamkkeit. 
München, den 21. Dezember 1899. 
Frhr. v. Feilitzsch.
	        
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