Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

1072 
Formular VII. 
  
Bemerkungen. 
I. In die „Liste der berelts im Geburtsjahre zur Impfung vorgestellten Kinder“ sind vom Impfarzte die Namen u. s. w. 
nach Maßgabe der Spaltenüberschriften von allen denjenigen Kindern einzutragen, welche vor Ablauf des- 
jenigen Kalenderjahres, innerhalb dessen sie geboren sind, bereits zur Impfung vorgestellt und wirklich 
geimpft worden sind. 
1I. Ju Spalte 7 ist einzutragen: 
1. bei Impfung mit Thierlymphe der Name derjenigen Anstalt oder derjenigen Privatverson von welcher 
die Lymphe bezogen wurde; 
2. bei Impfung mit Menschenlymphe von Körper zu Körper der Vor= und Zunahme des Abinpflinges; 
3. bei Impfung mit aufbewahrter Menschenlymphe der Name derjenigen Anstalt oder desjenigen Impfarztes, 
von welchem die Lymphe bezogen wurde. Hatte der eintragende Impfarzt die in aufbewahrtem Zustande 
gebrauchte Lomphe von einem einzelnen Kinde entnommen, so ist der Name dieses Kindes einzutragen:; 
hatte er sie von mehreren Kindern entnommen und gemischt aufbewahrt, so ist der Name des Impfarztes 
selbst in diese Spalte einzutragen. 
III. Die Erstimpfung hat als erfolgreich zu gelten, wenn mindestens eine Pustel zur regelmäßigen Entwickelung 
gekommen ist. 
Bei der Wiederimpfung genügt für den Erfolg schon die Bildung von Knötchen beziehungsweise Bläschen 
an den Impsstellen. 
CListe der bereits im Geburtsjahre zur Impfung gelangten Kinder 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
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