Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

# 62. 1077 
(2) In Fällen eines dringenden Verkehrsbedürfnisses sowie zum Zwecke von Ver- 
suchen mit neuen Einrichtungen können Ergänzungen oder Aenderungen einzelner Vorschriften 
dieser Ordnung vom Reichs-Eisenbahn-Amt im Einverständnisse mit den betheiligten Landes- 
aufsichtsbehörden bis auf Weiteres verfügt werden. Derartige vorläufige Verfügungen sind 
im Reichs-Gesetzblatte zu veröffentlichen. Die endgiltige Regelung durch den Bundesrath 
ist thunlichst bald herbeizuführen. 
(3) Bestimmungen der Eisenbahnverwaltungen, welche die Verkehrsordnung ergänzen, 
sind mit Genehmigung der Landesaufsichtsbehörde zulässig. Abweichende Bestimmungen können 
für Nebenbahnen, wie auch dort, wo dies durch die Eigenart der Betriebsverhältnisse bedingt 
erscheint, von der Landesaufsichtsbehörde mit Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts be- 
willigt werden. Bestimmungen der in diesem Absatz erwähnten Art bedürfen zu ihrer Gil- 
tigkeit der Aufnahme in die Tarise. Die Genehmigung muß aus der Veröffentlichung zu 
ersehen sein. 
II. 
Allgemeine Bestimmungen. 
81. 
Pflichten der Eisenbahnbediensteten. 
(1) Die Bediensteten der Eisenbahnen haben im Verkehre mit dem Publikum ein ent- 
schiedenes, aber höfliches Benehmen einzuhalten und sich innerhalb der Grenzen ihrer Dienst- 
pflichten gefällig zu bezeigen. 
(:) Die Annahme von Vergütungen oder Geschenken für dienstliche Verrichtungen ist 
ihnen untersagt. 
(3) Den Bediensteten ist das Nauchen während der dienstlichen Verkehrs mit dem 
Publikum verboten. 
§ 2. 
Anordnungen der Bediensteten. 
Den dienstlichen Anordnungen der in Uniform befindlichen oder mit Dienstabzeichen 
oder mit einer Legitimation versehenen Bediensteten ist das Publikum Folge zu leisten verpflichtet. 
§ 3. 
Entscheidung der Streitigkeiten. 
Streitigkeiten zwischen dem Publikum und den Bediensteten entscheidet auf den Stationen 
der Stationsvorsteher, während der Fahrt der Zugführer. 
84. 
Beschwerdeführung. 
(1) Beschwerden können bei den Dienstvorgesetzten mündlich oder schriftlich angebracht, 
auch in das auf jeder Station befindliche Beschwerdebuch eingetragen werden. 
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