Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

1078 
(2) Die Verwaltung hat baldmöglichst anf alle Beschwerden zu antworten, welche unter 
Angabe des Namens und des Wohnorts des Beschwerdeführenden erhoben werden. Beschwerden 
über einen Bediensteten müssen dessen thunlichst genaue Bezeichnung nach dem Namen oder 
der Nummer oder einem Uniform-Merkmal enthalten. 
85. 
Betreten der Bahnhöfe und der Bahn. 
Das Betreten der Bahnhöfe und der Bahn außerhalb der bestimmungsmäßig dem 
Publikum für immer oder zeitweilig geöffneten Räume ist Jedermann, mit Ausnahme der 
dazu nach den bahnpolizeilichen Vorschriften befugten Personen, untersagt. 
86. 
Verpflichtung zum Transporte. 
(1) Die Beförderung von Personen und Sachen einschließlich lebender Thiere kann 
nicht verweigert werden, sofern 
1. den geltenden Beförderungsbedingungen und den sonstigen allgemeinen Anord- 
nungen der Eisenbahn entsprochen wird, 
2. die Beförderung mit den regelmäßigen Transportmitteln möglich ist, 
3. nicht Umstände, welche als höhere Gewalt zu betrachten sind, die Beförderung 
verhindern, 
(2) Gegenstände, deren Ein= und Ausladen besondere Vorrichtungen nöthig macht, 
ist die Eisenbahn nur auf und nach solchen Stationen anzunehmen verpflichtet, wo derartige 
Vorrichtungen bestehen. 
87. 
Transportpreise. Tarife. 
C)Die Berechnung der Transportpreise erfolgt nach Maßgabe der zu Recht be- 
stehenden, gehörig veröffentlichten Tarife. Diese sind bei Erfüllung der gleichen Bedingungen 
für Jedermann in derselben Weise anzuwenden. 
() Tariferhöhungen oder sonstige Erschwerungen der Beförderungsbedingungen treten 
nicht vor Ablauf von 6 Wochen nach ihrer Veröffentlichung in Kraft, sofern nicht der 
Tarif nur für eine bestimmte Zeit in Geltung gesetzt war. 
(3) Jede Preisermäßigung oder sonstige Begünstigung gegenüber den Tarifen ist ver- 
boten und nichtig. 
(4.) Begünstigungen bei Transporten für milde und für öffentliche Zwecke sowie solche 
im dienstlichen Interesse der Eisenbahnen sind mit Genehmigung der Landesaufsichtsbehörde 
zulässig.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.