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unterschieds gestattet, sofern die Fahrkarte noch nicht durchlocht ist oder nachweislich nur
zum Betreten des Bahnsteigs benutzt wurde.
() Für Theilstrecken kann ein Uebergehen auf Plätze einer höheren Klasse gegen Ent
richtung eines im Tarife festzusetzenden Preiszuschlags sowohl auf der Abgangsstation als
auf Zwischenstationen erfolgen.
8 15.
Warteräume.
Die Warteräume sind spätestens 1 Stunde vor Abgang eines jeden Zuges zu öffnen.
Dem auf einer Uebergangsstation mit durchgehender Fahrkarte ankommenden Reisenden ist
gestattet, sich in dem Warteraume derjenigen Bahn, auf welcher er die Reise fortsetzt, bis
zum Abgange des von ihm zu benutzenden nächsten Zuges aufzuhalten, in der Zeit von
11 Uhr Abends bis 6 Uhr Morgens jedoch nur, soweit der Warteraum während dieser
Zeit ohnedies geöffnet sein muß.
§ 16.
Ein= und Aussteigen.
(1) Die Aufforderung zum Einsteigen in die Wagen erfolgt durch Abrufen oder Abläuten
in den Warteräumen oder auf den Bahnsteigen.
(2) Solange der Zug sich in Bewegung befindet, ist das Ein= und Aussteigen, der
Versuch oder die Hilfeleistung dazu sowie das eigenmächtige Oeffnen der Wagenthüren
verboten.
(63) Gleise dürfen vom Publikum nur an den hiefür bestimmten Stellen betreten oder
überschritten werden. Bei dem Verlassen der Station ist der dazu bestimmte Ausgang zu
benutzen.
§ 17.
Anweisung der Plätze. Frauen-Abtheilungen.
(1) Einzelne bestimmte Plätze werden nicht verkauft. Eine Ausnahme ist nur für
bestimmte Züge mit besonderen Einrichtungen und für besonders ausgestattete Wagen zulässig.
Beim Einsteigen ist es dem Reisenden gestattet, für sich und mitreisende Angehörige je einen
Platz zu belegen.
(2) Die Bediensteten sind berechtigt und auf Verlangen der Reisenden verpflichtet,
denselben ihre Plätze anzuweisen.
(3) Die mit durchgehenden Fahrkarten ankommenden Reisenden haben den Vorzug vor
neu hinzutretenden.
() Allein reisende Frauen sollen auf Verlangen möglichst nur mit Frauen zusammen
in eine Abtheilung gesetzt werden. In jedem Zuge muß mindestens je eine Frauen-Abtheilung