Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

W  62.  1081

unterschieds  gestattet,  sofern  die  Fahrkarte  noch  nicht  durchlocht  ist  oder  nachweislich  nur
zum  Betreten  des  Bahnsteigs  benutzt  wurde.

()  Für  Theilstrecken  kann  ein  Uebergehen  auf  Plätze  einer  höheren  Klasse  gegen  Ent
richtung  eines  im  Tarife  festzusetzenden  Preiszuschlags  sowohl  auf  der  Abgangsstation  als
auf  Zwischenstationen  erfolgen.

8  15.
Warteräume.

Die  Warteräume  sind  spätestens  1  Stunde  vor  Abgang  eines  jeden  Zuges  zu  öffnen.
Dem  auf  einer  Uebergangsstation  mit  durchgehender  Fahrkarte  ankommenden  Reisenden  ist
gestattet,  sich  in  dem  Warteraume  derjenigen  Bahn,  auf  welcher  er  die  Reise  fortsetzt,  bis
zum  Abgange  des  von  ihm  zu  benutzenden  nächsten  Zuges  aufzuhalten,  in  der  Zeit  von
11  Uhr  Abends  bis  6  Uhr  Morgens  jedoch  nur,  soweit  der  Warteraum  während  dieser
Zeit  ohnedies  geöffnet  sein  muß.

§  16.
Ein=  und  Aussteigen.

(1)  Die  Aufforderung  zum  Einsteigen  in  die  Wagen  erfolgt  durch  Abrufen  oder  Abläuten
in  den  Warteräumen  oder  auf  den  Bahnsteigen.

(2)  Solange  der  Zug  sich  in  Bewegung  befindet,  ist  das  Ein=  und  Aussteigen,  der
Versuch  oder  die  Hilfeleistung  dazu  sowie  das  eigenmächtige  Oeffnen  der  Wagenthüren
verboten.

(63)  Gleise  dürfen  vom  Publikum  nur  an  den  hiefür  bestimmten  Stellen  betreten  oder
überschritten  werden.  Bei  dem  Verlassen  der  Station  ist  der  dazu  bestimmte  Ausgang  zu
benutzen.

§  17.
Anweisung  der  Plätze.  Frauen-Abtheilungen.

(1)  Einzelne  bestimmte  Plätze  werden  nicht  verkauft.  Eine  Ausnahme  ist  nur  für
bestimmte  Züge  mit  besonderen  Einrichtungen  und  für  besonders  ausgestattete  Wagen  zulässig.
Beim  Einsteigen  ist  es  dem  Reisenden  gestattet,  für  sich  und  mitreisende  Angehörige  je  einen
Platz  zu  belegen.

(2)  Die  Bediensteten  sind  berechtigt  und  auf  Verlangen  der  Reisenden  verpflichtet,
denselben  ihre  Plätze  anzuweisen.

(3)  Die  mit  durchgehenden  Fahrkarten  ankommenden  Reisenden  haben  den  Vorzug  vor
neu  hinzutretenden.

()  Allein  reisende  Frauen  sollen  auf  Verlangen  möglichst  nur  mit  Frauen  zusammen
in  eine  Abtheilung  gesetzt  werden.  In  jedem  Zuge  muß  mindestens  je  eine  Frauen-Abtheilung