Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

M62. 1089 
Fahrzeuge, welche zur Beförderung als Reisegepäck zugelassen werden (§ 30 Abs. 2), müssen 
2 Stunden vor Abgang des Zuges angemeldet und spätestens 1 Stunde vorher zur Ab- 
fertigung aufgeliefert werden; auf Zwischenstationen kann auf eine Beförderung derselben mit 
dem vom Absender gewünschten Zuge nur dann gerechnet werden, wenn sie 24 Stunden 
vorher angemeldet worden sind. 
(3) Bei Abfertigung des Gepäcks ist dem Reisenden ein Gepäckschein auszuhändigen. 
(1) Die Gepäckfracht ist bei der Abfertigung zu entrichten. 
(3) Wird in dringenden Fällen Gepäck ausnahmsweise unter Vorbehalt späterer Ab- 
fertigung unabgefertigt zur Beförderung zugelassen, so wird es bis zum Zeitpunkte der 
Abfertigung als zum Transport aufgegeben nicht angesehen. 
(6) Dasselbe gilt für die Annahme von Reisegepäck auf Haltestellen ohne Gepäck- 
abfertigung. 
□) Für die Abfertigung von Fahrrädern können durch die Tarife besondere Vor- 
schriften gegeben werden. 
§ 33. 
Auslieferung des Gepäcks. 
(1) Das Gepäck wird nur gegen Rückgabe des Gepäckscheins ausgeliefert. Die Eisen- 
bahn ist nicht verpflichtet, die Berechtigung des Inhabers zu prüfen. 
(2) Der Inhaber des Gepäckscheins ist berechtigt, am Bestimmungsorte die sofortige 
Auslieferung des Gepäcks an der Ausgabestelle zu verlangen, sobald nach Ankunft des Zuges, 
zu welchem das Gepäck aufgegeben wurde, die zur ordnungsmäßigen Ausladung und Ausgabe 
sowie zur etwaigen zoll= oder steueramtlichen Abfertigung erforderliche Zeit abgelaufen ist. 
(3) Werden Gepäckstücke innerhalb 24 Stunden, Fahrzeuge innerhalb 2 Stunden nach 
Ankunft des Zuges nicht abgeholt, so ist das tarifmäßige Lagergeld oder Standgeld zu 
entrichten. Kommt das Fahrzeug nach 6 Uhr Abends an, so wird die Abholungsfrist vom 
nächsten Morgen 6 Uhr ab gerechnet. 4 
(4) Wird der Gepäckschein nicht beigebracht, so ist die Eisenbahn zur Auslieferung des 
Gepäcks nur nach vollständigem Nachweise der Empfangsberechtigung gegen Ausstellung eines 
Reverses und nach Umständen gegen Sicherheit verpflichtet. 
(5) In der Regel ist das Gepäck nur auf der Station auszuliefern, wohin es abge- 
fertigt ist. Das Gepäck kann jedoch auf Verlangen des Reisenden, sofern Zeit und Um- 
stände sowie Zoll= und Steuervorschriften es gestatten, auch auf einer vorliegenden Station 
zurückgegeben werden. In einem solchen Falle hat der Reisende bei der Auslieferung des 
Gepäcks den Gepäckschein zurückzugeben und die Fahrkarte vorzuzeigen. 
(6) Fahrzeuge, welche unterwegs in einen anderen Zug übergehen müssen, brauchen 
erst mit dem nächstfolgenden Personenzug am Bestimmungsort einzutreffen.
	        
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