Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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8 34. 
Haftung der Eisenbahn für Reisegepäck. 
(1) Für das zur Beförderung aufgegebene Reisegepäck haftet die Eisenbahn nach den 
für die Beförderung von Gütern (Abschnitt VIII) geltenden Bestimmungen, soweit solche 
auf die Beförderung von Reisegepäck sinngemäße Anwendung finden können und sich nicht 
Abweichungen aus den Bestimmungen des gegenwärtigen Abschnitts ergeben. 
(2) Die etwaige Angabe des Interesses an der Lieferung ist spätestens eine halbe 
Stunde vor Abgang des Zuges, mit welchem die Beförderung geschehen soll, bei der Gepäck- 
Abfertigungsstelle unter Zahlung des tarifmäßigen Frachtzuschlags (§ 84 Abs. 3) zu be- 
wirken; sie hat nur dann rechtliche Wirkung, wenn sie von der Abfertigungsstelle im Gepäck- 
scheine vermerkt ist. 
(63) Für den Verlust von Reisegepäck, das zur Beförderung aufgegeben ist, haftet die 
Eisenbahn nur, wenn das Gepäck binnen 8 Tagen nach der Ankunft des Zuges, zu welchem 
es aufgegeben ist (§ 33 Abs. 2), auf der Bestimmungsstation abgefordert wird. 
(4) Der Ersatz für den Verlust, die Minderung oder die Beschädigung von Reisegepäck, 
das zur Beförderung aufgegeben ist, kann mit Rücksicht auf besondere Betriebsverhältnisse 
mit Genehmigung der Landesaufsichtsbehörden unter Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts 
im Tarif auf einen Hoöchstbetrag beschränkt werden. Die Vorschrift des § 88 findet 
entsprechende Anwendung. 
(5) Der Reisende, welchem das Gepäck nicht ausgeliefert wird, kann verlangen, daß 
ihm auf dem Gepäckscheine Tag und Stunde der geschehenen Abforderung bescheinigt werde. 
(s) Für den Verlust, die Minderung und die Beschädigung von Reisegepäck, das nicht 
zur Beförderung aufgegeben ist (§§ 28 und 32), sowie von Gegenständen, die in be- 
förderten Fahrzeugen belassen sind (§ 30 Abs. 2), haftet die Eisenbahn nur, wenn ihr ein 
Verschulden zur Last füllt. 
§ 35. 
In Verlust gerathene Gepäckstücke. 
C) Fehlende Gepäckstücke werden nach Ablauf von 3 Tagen nach Ankunft des Zuges, 
zu welchem sie aufgegeben sind, als in Verlust gerathen betrachtet. 
(2) Falls das Gepäckstück später gefunden wird, ist hiervon der Reisende, sofern sein 
Aufenthalt sich ermitteln läßt, auch wenn er bereits Entschädigung erhalten hat, zu benach- 
richtigen. Derselbe kann innerhalb 30 Tagen nach Empfang der Nachricht verlangen, daß 
ihm das Gepäckstück gegen Rückerstattung des erhaltenen Schadensersatzes, und zwar nach 
seiner Wahl entweder kostenfrei am Bestimmungsort oder kosten= und frachtfrei am Auf- 
gabeorte, verabfolgt wird.
	        
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