Full text : Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

$  5.  Quellen  des  Verwaltungsrechts.  71

Verwaltungsbehörde,  der  auf  Grund  einer  gesetzlichen  Ermächtigung
  Rechtsätze  aufstellt.

An  der  Zulässigkeit  einer  solchen  Ermächtigung  (Delegation)
ist  heute  nicht  mehr  zu  zweifeln.  Ebenso  unbestritten  ist  aber,
daß  die  mit  dem  Verordnungsrechte  ausgestattete  Behörde  diese
Kompetenz  durch  Subdelegation  nicht  weiter  übertragen  darf,
es  wäre  denn,  daß  der  Gesetzgeber  dies  ausdrücklich  erlaubt
hätte.”  Der  Gründe,  die  den  Gesetzgeber  veranlassen,  die  rechtliche
  Regelung  einzelner  Verhältnisse  oder  ganzer  Materien  den
Verwaltungsbehörden  zu  übertragen,  gibt  es  viele:  das  Bedürfnis,
bei  rasch  wechselnden  Verhältnissen  einen  einfachern  Rechtsetzungsapparat
  zur  Verfügung  zu  haben,  als  ihn  die  Gesetzgebung
  darbietet;  das  Bestreben,  das  Gesetz  von  Einzelbestimmungen
  zu  entlasten;  die  Notwendigkeit,  bei  der  Regelung
einer  Materie  Raum  zu  lassen  für  die  Berücksichtigung  lokaler
Bedürfnisse  und  Anschauungen;  die  Erwägung,  daß  für  die  Ordnung
  technischer  Einzelheiten  Verwaltungsbehörden,  die  mitten
im  Verkehre  stehen,  mehr  Fachkenntnisse  besitzen,  als  der  Gesetzgeber'!’
  u.a.  m.

8  Jellinek,  Gesetz  und  Verordnung,  S.  333.  l'’'homa,  Polizeibefehl  im
Bad.  Recht  I  8.  218  und  die  dort  zitierten  Schriftsteller.  Esmein,  De  la
del&gation  du  pouvoir  l&gislatif  (Revue  politique  et  parlementaire,  I  (1894)
p.  290.

®  Thoma,  Polizeibefehl  im  Bad.  Recht  I  S.  338ff.  Vgl.  dazu  ein
Urteil  des  preuß.  Kammergerichts  v.  14.  Oktober  1907  bei  Soergel,
I  S.  565.  Nr.  136.  Ein  solches  Verbot  der  Subdelegation  enthält  die
Staatsverfassung  des  Kantons  Bern  v.  J.  1893,  Art.  27:  ,„Der  Große
Rat  darf  die  ihm  durch  die  Verfassung  ausdrücklich  zugewiesenen  Verrichtungen
  an  keine  andre  Behörde  übertragen.‘“  Zu  diesen  Verrichtungen
aber  gehört  nach  Art.  26  der  Erlaß  von  Dekreten,  d.  h.  Verordnungen.
—  Eine  Subdelegation  liegt  dagegen  in  der  Vorschrift  des  Badischen
Polizeistrafgesetzbuchs  $  85,  Ziff.  2,  derzufolge  bestraft  wird,  wer  den
Verordnungen  oder  den  auf  Grund  derselben  ergangenen  bezirks-  oder
ortspolizeilichen  Vorschriften  zur  Verhütung  von  Krankheiten  zuwiderhandelt.
  —  Im  Gegensatz  zu  der  im  Texte  vertretenen  Auffassung  nimmt
Arndt,  Verfassung  des  Deutschen  Reichs®  S.  116  an,  im  Zweifel  könne
der  Verordnungsberechtigte  das  Verordnungsrecht  weiter  delegieren.

1  Man  vergleiche  z.  B.,  in  welchem  Umfang  der  Verordnung  ganze
Materien  vorbehalten  worden  sind  in  dem  Reichsgesetz  betr.  den  Ver-.kehr
  mit  Nahrungsmitteln,  Genußmitteln  und  Gebrauchsgegenständen,
vom  14.  Mai  1879  oder  dem  Weingesetz  vom  7.  April  1909.  Zur  Ausführung