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zur Aufgabe gelangen, auf Gepäckschein oder auf besonderen Beförderungsschein zulässig ist
(Expreßgut).
§ 40.
Aufgabe und Auslieferung des Expreßguts.
(1) Bei Abfertigung des Expreßguts mit Gepäckschein ist solcher in der Regel dem
Absender auszuhändigen. In diesem Falle erfolgt die Auslieferung des Gutes am Be-
stimmungsorte gegen Rückgabe des Gepäckscheins. Jedoch kann auf Verlangen des Absenders
der Gepäckschein auch der Sendung beigegeben werden, wenn diese mit der vollen Adresse
des Empfängers versehen ist. In diesem Falle erfolgt die Anslieferung nach den besonderen
Vorschriften jeder Verwaltung.
(2) Bei Abfertigung des Expreßgnts mit Beförderungsschein muß dieser die
Sendung stets begleiten und das Gut mit der vollen Adresse des Empfängers versehen sein.
Die Auslieferung erfolgt am Bestimmungsorte nach den in den Tarifen enthaltenen Vorschriften.
§ 41.
Anwendbarkeit der Bestimmungen für Reisegepäck.
Im llebrigen finden auf die Beförderung von Expreßgut die Bestimmungen des Ab-
schnitts 1V sinngemäße Anwendung, soweit nicht durch die Tarife die Anwendung des
Abschnitts VIII vorgesehen ist.
VI.
Beförderung von Leichen.
§ 42.
Beförderungs-Bedingungen.
(1) Der Transport einer Leiche muß, wenn er von der Ausgangsstation des Zuges
erfolgen soll, wenigstens G Stunden, wenn er von einer Zwischenstation ausgehen soll,
wenigstens 12 Stunden vorher angemeldet werden.
(2) Die Leiche muß in einem hinlänglich widerstandsfähigen Metallsarge luftdicht ein
geschlossen und letzterer von einer hölzernen Umhüllung dergestalt umgeben sein, daß jede
Verschiebung des Sarges innerhalb der Umhüllung verhindert wird.
(9) Die Leiche muß von einer Person begleitet sein, welche eine Fahrkarte zu lösen
und denselben Zug zu benutzen hat, in dem die Leiche befördert wird.
6 (4) Bei der Aufgabe muß der vorschriftsmäßige, nach anliegendem Formular aus-
gefertigte Leichenpaß beigebracht werden, welchen die Eisenbahn übernimmt und bei Ablieferung
der Leiche zurückstellt. Die Behörden, welche zur Ausstellung von Leichenpässen befugt sind,
werden besonders bekannt gemacht. Der von der zuständigen Behörde ausgefertigte Leichenpaß
hat für den ganzen darin bezeichneten Transportweg Geltung. Die tarifmäßigen Transport--
gebühren müssen bei der Aufgabe entrichtet werden. Bei Leichentransporten, welche aus aus-