Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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der Leichen erfolgt, sofern die Beförderung auf Beförderungsschein stattgefunden hat, gegen 
Rückgabe des letzteren. 
G) Innerhalb 6 Stunden nach Ankunft des Zuges auf der Bestimmungsstation muß 
die Leiche abgeholt werden, widrigenfalls sie nach der Verfügung der Ortsobrigkeit beigesetzt 
wird. Kommt die Leiche nach 6 Uhr Abends an, so wird die Abholungsfrist vom nächsten 
Morgen 6 Uhr ab gerechnet. Bei Ueberschreitung der Abholungsfrist ist die Eisenbahn berechtigt, 
Wagenstandgeld zu erheben. 
VII. 
Beförderung von lebenden Thieren. 
§ 44. 
Besondere Beförderungsbedingungen. 
(1) Lebende Thiere werden nur unter der im § 6 Abs. 2 aufgeführten Voraussetzung 
zur Beförderung angenommen. 
(2) Die Beförderung kranker Thiere kann abgelehnt werden. Inwiefern der Transport 
von Thieren wegen der Gefahr einer Verschleppung von Seuchen ausgeschlossen ist, richtet 
sich nach den bestehenden gesundheitspolizeilichen Vorschriften. 
(3) Zum Transporte wilder Thiere ist die Eisenbahn nur bei Beachtung der von ihr 
im Interesse der Sicherheit vorzuschreibenden Bedingungen verpflichtet. 
(4) Bei der Beförderung lebender Thiere ist die Eisenbahnverwaltung Begleitung zu 
fordern berechtigt. Die Begleiter haben, sofern nicht der Stationsvorsteher Ausnahmen 
zuläßt, ihren Platz in den betreffenden Viehwagen zu nehmen und das Vieh während des 
Transports zu beaufsichtigen. Wenn sich Stroh, Heu oder andere leicht brennbare Stoffe 
in den Wagen befinden, so ist das Rauchen darin verboten, auch dürfen brennende Cigarren 
oder Tabakspfeifen beim Einsteigen nicht mitgenommen werden. Bei kleinen Thieren, ins- 
besondere Geflügel, bedarf es der Begleitung nicht, wenn sie in tragbaren, gehörig ver- 
schlossenen Käfigen aufgegeben werden. Die Käfige müssen luftig und geräumig sein. 
(5) Der Absender muß das Einladen der Thiere in die Wagen sowie deren sichere 
Befestigung selbst besorgen und die erforderlichen Befestigungsmittel beschaffen. Das Ausladen 
liegt dem Empfänger ob. 
(6) Vorausbezahlung des Transportpreises kann gefordert werden. 
§ 45. 
Art der Abfertigung. 
Die Abfertigung der Thiere erfolgt — abgesehen von den Bestimmungen der §§ 27 
und 30 Abs. 3 — nach der Vorschrift des Tarifs auf Grund von Beförderungsscheinen,
	        
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