Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

M62. 1095 
welche von der Eisenbahn auszufertigen und dem Absender auszuhändigen sind, oder auf 
Grund von Frachtbriefen (8 51). 
8 46. 
An- und Abnahme. 
(1) Die Eisenbahn hat bekannt zu machen, mit welchen Zügen die Beförderung von 
Thieren erfolgt. Die Annahme einzelner Stücke zur Beförderung hängt davon ab, ob 
geeigneter Raum vorhanden ist. 
(2) Die Eisenbahn kann durch den Tarif festsetzen, daß die Annahme von lebenden 
Thieren mit Ausnahme von Hunden an Sonn= und Festtagen ausgeschlossen oder auf be- 
stimmte Stunden beschränkt wird. 
(s) Die Thiere müssen rechtzeitig, einzelne Stücke mindestens 1 Stunde vor Abgang 
des Zuges, auf den Bahnhof gebracht werden. Bei der Ankunft an dem Bestimmungsorte 
werden die Thiere gegen Rückgabe des Beförderungsscheins oder nach Aushändigung des 
Frachtbriefs an den Empfänger gegen dessen Bescheinigung ausgeliefert. Das Ausladen und 
Abtreiben muß spätestens 2 Stunden nach der Bereitstellung und dem Ablaufe der zur 
etwaigen zoll= oder steueramtlichen Abfertigung erforderlichen Zeit erfolgen. Nach Ablauf 
dieser Frist ist die Eisenbahn berechtigt, die Thiere auf Gefahr und Kosten des Absenders 
in Verpflegung zu geben oder, falls sie deren ferneren Aufenthalt. im Wagen oder auf dem 
Bahnhofe gestattet, ein im Tarife festzusetzendes Standgeld zu erheben. 
§ 47. 
Lieferfrist für Thiere. 
(1) Die Lieferfrist setzt sich aus Expeditions= und Transportfrist zusammen und darf 
nicht mehr betragen als: 
1. an Expeditionsfrsstt:. "..... 1 Tag, 
2. an Transportfrist für je auch nur angefangene 300 Kilometer 1 Tag. 
(e) Sie beginnt mit der auf die Abstempelung des Frachtbriefs oder Aushändigung 
des Beförderungsscheins folgenden Mitternacht und ist gewahrt, wenn innerhalb derselben 
das Vieh auf der Bestimmungsstation zur Abnahme bereitgestellt ist. 
(3) Der Lauf der Lieferfristen ruht außer den Fällen des § 63 Abs. 6 auch für die 
Dauer des Aufenthalts des Viehes auf den Tränkestationen sowie für die Dauer der ärzt- 
lichen Viehbeschauung. 
() Die Auslieferung von Pferden und Hunden, welche mit Personenzügen befördert 
werden, kann in der im § 33 Abs. 2 und 6 bestimmten Frist verlangt werden.
	        
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